Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 – 9 S 2053/03Zitiert von 1
- VGH Hessen, 07.12.2010 – 11 A 2758/09Zitiert von 3
- BVerwG, 25.04.2012 – 8 C 18/11Zum Anspruch einer Gemeinde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; richtlinienwidrige Förderung ist nicht zwingend rechtswidrigZitiert von 224
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2015 – 10 A 10680/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2014 – 20 A 525/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 04.05.2022 – 9 K 194/22.TR
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Zitiert von 20
- VGH Hessen, 18.10.2011 – 7 A 438/10.ZZitiert von 3
12 Entscheidungen zu § 2 GVFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-1 (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-2 (2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-3 (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden: