Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 2 Förderungsfähige Vorhaben
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-1 (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-2 (2) Die Länder können zum Erreichen von Klimazielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/2#abs-3 (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden und die Länder nachweisen, dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden:
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2 GVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 – 5 S 1063/04Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 – 9 S 2053/03Zitiert von 1
- VGH Hessen, 07.12.2010 – 11 A 2758/09Zitiert von 5
- BVerwG, 25.04.2012 – 8 C 18/11Zum Anspruch einer Gemeinde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; richtlinienwidrige Förderung ist nicht zwingend rechtswidrigZitiert von 246
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2015 – 10 A 10680/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2014 – 20 A 525/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 04.05.2022 – 9 K 194/22.TR
- VG München, 12.05.2021 – M 31 K 15.2119Kommunaler Straßenbau: Voraussetzungen einer nachträglichen Kürzung bewilligter Zuwendungen wegen geänderter Bewertung der Zuwendungsfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Hessen, 18.10.2011 – 7 A 438/10.ZZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2008 I S. 2986
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.