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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2986

BGBl. 2008 I S. 2986 · 71.417 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986
                                                     Gesetz
                                   zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes
                                      und zur Änderung anderer Vorschriften
                                                    (GeROG)
                                                           Vom 22. Dezember 2008

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                Raumordnungsgesetz (ROG)*)

                        Inhaltsübersicht

                               Abschnitt 1

                        Allgemeine Vorschriften
§    1    Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
§    2    Grundsätze der Raumordnung
§    3    Begriffsbestimmungen
§    4    Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§    5    Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raum-
          bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes
§ 6       Ausnahmen und Zielabweichung
§ 7       Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

                               Abschnitt 2
                    Raumordnung in den Ländern
§ 8       Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und
          regionale Flächennutzungspläne
§ 9       Umweltprüfung
§ 10      Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 11      Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithal-
          tung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
§ 12      Planerhaltung
§ 13      Raumordnerische Zusammenarbeit
§ 14      Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
          men

§ 15      Raumordnungsverfahren
§ 16      Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemein-
   schaftsrechts:
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-
    tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt
    geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom

    20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
    natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
    (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungs-
    richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
    S. 368),

    Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates
    vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-
    stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

                             Abschnitt 3
                    Raumordnung im Bund
§ 17   Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die
       deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

§ 18   Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
       des Bundes

§ 19   Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes;
       Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unter-
       lagen
§ 20   Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 21   Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 22   Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
       men bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 23   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 24   Beirat für Raumentwicklung
§ 25   Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und
       Raumordnung

                             Abschnitt 4
       Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 26   Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 27   Verwaltungsgebühren
§ 28   Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Län-
       dern
§ 29   Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deut-
       schen ausschließlichen Wirtschaftszone

Anlage 1   (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2   (zu § 9 Abs. 2)

                       Abschnitt 1

            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                                §1
                       Aufgabe
        und Leitvorstellung der Raumordnung
   (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch-

land und seine Teilräume sind durch zusammenfassen-
de, überörtliche und fachübergreifende Raumord-
nungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit

und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu
sichern. Dabei sind

1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum auf-

   einander abzustimmen und die auf der jeweiligen
   Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
BGBl. 2008, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
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2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen
   des Raums zu treffen.
   (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe
nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung,
die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an
den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein-
klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus-
gewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhält-
nissen in den Teilräumen führt.

   (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der
Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erforder-
nisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Ge-
gebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume be-
rücksichtigen (Gegenstromprinzip).
  (4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

                          §2

           Grundsätze der Raumordnung

   (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne
der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwick-
lung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festle-
gungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, so-
weit dies erforderlich ist.
  (2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
   und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,
   infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und
   kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die
   nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhalti-
   ges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu
   unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu si-
   chern und Ressourcen nachhaltig zu schützen.
   Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräu-
   men wie in ländlichen Räumen, in strukturschwa-
   chen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen.
   Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie
   anderen strukturverändernden Herausforderungen
   ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den
   Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und
   Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fort-
   wirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale
   Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der
   Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen.
   Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Un-
   gleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwir-
   ken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnut-
   zung sind langfristig offenzuhalten.
2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner
   Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tra-
   gen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig
   ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfül-
   len können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwick-
   lung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf
   Kooperationen innerhalb von Regionen und von Re-
   gionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch
   als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hin-
   zuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu kon-
   zentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlun-
   gen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale

   Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergrei-
   fende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachpla-
   nungen zu schützen; es ist ein großräumig übergrei-
   fendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsys-
   tem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der
   freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so
   weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninan-
   spruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.

3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastruk-
   turen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Er-
   reichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der
   Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist
   zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teil-
   räumen in angemessener Weise zu gewährleisten;
   dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die
   soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten
   zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeits-
   kriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an
   regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die
   räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der
   Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Ver-
   sorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kriti-

   scher Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es
   sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhal-
   tige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem
   zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Er-
   reichbarkeit der Teilräume untereinander durch
   schnellen und reibungslosen Personen- und Güter-
   verkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch
   belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraus-
   setzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umwelt-
   verträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Was-
   serstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu
   gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und
   zusätzlicher Verkehr vermieden wird.

4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbe-
   werbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt-
   schaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur so-
   wie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot
   an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln.
   Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale
   sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in
   Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer
   Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
   wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches
   Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache
   Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu
   verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen
   für die vorsorgende Sicherung sowie für die geord-
   nete Aufsuchung und Gewinnung von standortge-
   bundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen
   Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und
   umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich
   des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu
   tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichti-
   gung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und
   natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und
   Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu
   erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die
   Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.
   Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
   Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für
   die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten
   oder zu schaffen.
BGBl. 2008, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988
5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwi-
   ckeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur-
   landschaften sind in ihren prägenden Merkmalen
   und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhal-
   ten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und
   Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines

   harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung

   von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer
   wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu ge-
   stalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räum-
   lichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die
   Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten
   kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in länd-
   lichen Räumen zu schützen sowie Natur und Land-
   schaft zu pflegen und zu gestalten.

6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktions-
   fähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier-
   und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich
   der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu
   sichern oder, soweit erforderlich, möglich und ange-
   messen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und so-
   ziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksich-
   tigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten;
   dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in An-
   spruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu
   schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Frei-
   flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu
   vermindern, insbesondere durch die vorrangige Aus-
   schöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbar-
   machung von Flächen, für die Nachverdichtung
   und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung
   der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
   vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen
   des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfor-
   dernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tra-
   gen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an
   der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Bin-
   nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-
   nung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs-
   flächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und
   die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den
   räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist
   Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen,

   die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch
   durch solche, die der Anpassung an den Klimawan-
   del dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzun-
   gen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für
   eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt
   und die Entwicklung natürlicher Senken für klima-
   schädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser
   Stoffe zu schaffen.

7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und
   des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.

8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusam-
   menhalt der Europäischen Union und im größeren
   europäischen Raum sowie für den Ausbau und die
   Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu ge-
   währleisten. Raumbedeutsamen Planungen und
   Maßnahmen der Europäischen Union und der euro-
   päischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zu-
   sammenarbeit der Staaten und die grenzüberschrei-
   tende Zusammenarbeit der Städte und Regionen
   sind zu unterstützen.

                          §3
                Begriffsbestimmungen

  (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Erfordernisse der Raumordnung:

   Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-

   nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;

2. Ziele der Raumordnung:
   verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und
   sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Trä-
   ger der Raumordnung abschließend abgewogenen
   (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festle-
   gungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung,
   Ordnung und Sicherung des Raums;
3. Grundsätze der Raumordnung:

   Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
   des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwä-
   gungs- oder Ermessensentscheidungen; Grund-
   sätze der Raumordnung können durch Gesetz oder
   als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7
   Abs. 1 und 2) aufgestellt werden;
4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:

   in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,
   Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren
   wie des Raumordnungsverfahrens und landesplane-
   rische Stellungnahmen;
5. öffentliche Stellen:
   Behörden des Bundes und der Länder, kommunale
   Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die
   der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
   schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
   Rechts;

6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
   Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,
   Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die
   Raum in Anspruch genommen oder die räumliche
   Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beein-
   flusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür
   vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;

7. Raumordnungspläne:

   zusammenfassende, überörtliche und fachübergrei-
   fende Pläne nach den §§ 8 und 17.
   (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in
anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit
sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes
ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

                          §4

                Bindungswirkungen der
            Erfordernisse der Raumordnung
  (1) Bei
1. raumbedeutsamen Planungen         und   Maßnahmen
   öffentlicher Stellen,

2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-
   sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
   men anderer öffentlicher Stellen,
3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-
   sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
   men von Personen des Privatrechts, die der Plan-
BGBl. 2008, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
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  feststellung oder der Genehmigung mit der Rechts-
  wirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grund-
sätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in
Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu be-
rücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die
Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-

licher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen

an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die

Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffent-

lichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bin-

dungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung

nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden

Vorschriften bleiben unberührt.
   (2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stel-
len über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen

und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind

die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese
Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksich-
tigen.

   (3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den

Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungs-

anlagen von Personen des Privatrechts nach den Vor-

schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind

die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die

Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfor-
dernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

                         §5

           Bindungswirkung von Zielen
     der Raumordnung bei raumbedeutsamen
     Planungen und Maßnahmen des Bundes
   (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig
sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4
Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben
durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der
Raumordnung nach § 4 Abs. 1 nur, wenn die zustän-
dige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raum-
ordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und sie
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung
des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
  (2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bin-
dungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber
der widersprechenden Stelle oder Person nicht entste-
hen, wenn

1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung

   auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder

2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
   men nicht auf anderen geeigneten Flächen durch-

   führen kann als auf denen, für die ein entgegenste-

   hendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.
  (3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-
chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich,
kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustim-
mung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemes-
sener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der
veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von
Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des
nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan
geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die

widersprechende Stelle oder Person die dadurch ent-
stehenden Kosten zu ersetzen.

                         §6
         Ausnahmen und Zielabweichung
  (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raum-
ordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

   (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen

werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen

Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der

Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind

die öffentlichen Stellen und die Personen des Privat-

rechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zuge-

lassen werden soll, zu beachten haben.

                         §7

              Allgemeine Vorschriften

             über Raumordnungspläne

   (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimm-
ten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen
Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der

Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Siche-

rung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und

Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen

nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen

Teilplänen getroffen werden.

   (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind
die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf
der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Be-
deutung sind, gegeneinander und untereinander abzu-
wägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumord-
nung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der
Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in
den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in
der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
   (3) Raumordnungspläne benachbarter       Planungs-
räume sind aufeinander abzustimmen.

  (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in
den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.
  (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung
beizufügen.
   (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in sei-
nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-
geblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wer-
den kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungs-
plänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vor-
schriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zu-

lässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen

einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Eu-
ropäischen Kommission anzuwenden.

   (7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Auf-

stellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre
Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

                   Abschnitt 2
       Raumordnung in den Ländern

                         §8

        Landesweite Raumordnungspläne,
Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
  (1) In den Ländern sind
BGBl. 2008, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990
1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (lan-
   desweiter Raumordnungsplan) und
2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder
   (Regionalpläne)
aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham-
burg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bau-
gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1
übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6 sowie
die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in
den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.
   (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungs-
plan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächen-
nutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach
§ 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.
   (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver-
flechtungen, insbesondere in einem verdichteten
Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind
im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maß-
nahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder
eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.
   (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen-
schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regio-
nalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flä-
chennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs
übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2
dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetz-
buchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im
Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im
Sinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen
im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-

nen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als

solche zu kennzeichnen.

  (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur
Raumstruktur enthalten, insbesondere zu
1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu kön-
   nen gehören
   a) Raumkategorien,
   b) Zentrale Orte,

   c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-

      lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,

   d) Siedlungsentwicklungen,

   e) Achsen;
2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können
   gehören
   a) großräumig übergreifende Freiräume und Frei-
      raumschutz,
   b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor-
      sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsu-
      chung und Gewinnung von standortgebundenen
      Rohstoffen,
   c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
   d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden
      Hochwasserschutzes;

3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra-
   struktur; hierzu können gehören
   a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von
      Gütern,

   b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-
stimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle
ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.
  (6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen
Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen
des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die
zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur
Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind
und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung
gesichert werden können.
  (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch
Gebiete bezeichnen,
1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder
   Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbe-
   deutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschlie-
   ßen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
   oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen
   oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-
   den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-
   wicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnah-
   men oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35
   des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere
   raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen,
   wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an ande-
   rer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind
   (Eignungsgebiete).

Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen

kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung

von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnah-
men oder Nutzungen haben.

                           §9
                    Umweltprüfung
   (1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
nach § 8 ist von der für den Raumordnungsplan zustän-
digen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der

die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des

Raumordnungsplans auf

1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge-
   sundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
   Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu
beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht
enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersu-
chungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des
erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des
Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen,
deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-
bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord-
nungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu betei-
ligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was
nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und De-
BGBl. 2008, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991
taillierungsgrad des Raumordnungsplans angemesse-
nerweise verlangt werden kann.

   (2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumord-

nungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgese-

hen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung

unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kri-
terien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese
Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen,
deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-
bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord-
nungsplans berührt werden kann, durchzuführen. So-
fern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Er-
gebnis führenden Erwägungen in die Begründung des
Plans aufzunehmen.
  (3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines
Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere er-
hebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,
wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise
umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine
Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde.
Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Er-
mittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen ver-
bunden werden.

   (4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung
der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf
Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung
nach § 11 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnah-
men von der in den Landesplanungsgesetzen genann-
ten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine
Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan
zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeich-
neten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbeson-
dere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh-
zeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeig-
nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten
die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den
ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung
des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere un-
vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Um-
welt hat.

                          § 10
                 Beteiligung bei der
       Aufstellung von Raumordnungsplänen
   (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung
des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Ge-
legenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raum-

ordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Wird

bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Um-

weltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raum-

ordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht

sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raum-

ordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unter-

lagen für die Dauer von mindestens einem Monat öf-

fentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu
machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumin-
dest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuwei-
sen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.
Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren

nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung
der Stellungnahmen auf die von der Änderung betrof-
fene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr-

ten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch

die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Pla-

nung nicht berührt werden.

   (2) Wird die Durchführung eines Plans voraussicht-
lich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines an-
deren Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.
Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist
dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung zu beteiligen.

                         § 11
               Bekanntmachung
           von Raumordnungsplänen;
               Bereithaltung von
     Raumordnungsplänen und von Unterlagen

   (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz
oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder
seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öf-
fentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung
wird der Raumordnungsplan wirksam.

   (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung
sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung
mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3
und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereit-
zuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder
der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-
sichtnahme erfolgen kann.
   (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfas-
sende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie
die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-
keits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsver-
fahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Grün-
den der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Be-
tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkei-
ten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der
Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach
§ 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

                         § 12
                    Planerhaltung
   (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-
schriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit
eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 über

   die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbe-

   achtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche

   Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenz-

   überschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die

   entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren

   oder in der Entscheidung berücksichtigt worden

   sind;

2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1
   über die Begründung des Raumordnungsplans so-
   wie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist
   unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig
   ist;
BGBl. 2008, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992
3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hin-
   weiszweck nicht erreicht wurde.
   (2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist
auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich
des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumord-
nungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan
für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche
Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
   (3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offen-
sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen sind.
  (4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den
Absätzen 1 bis 3:
1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans
   beachtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der
   Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 9
   Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punk-
   ten unvollständig ist und diese Punkte nicht Be-
   standteil der zusammenfassenden Erklärung nach
   § 11 Abs. 3 sind.
2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt
   die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß
   durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben
   von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr
   Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,
   wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt wor-
   den sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirk-
   samkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Man-
   gel.
  (5) Unbeachtlich werden
1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Ver-
   letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
   Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beacht-
   liche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1,
3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungs-
   vorgangs,

4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vor-
   schriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma-
chung des Raumordnungsplans gegenüber der zustän-
digen Stelle unter Darlegung des die Verletzung be-
gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist
auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen
hinzuweisen.
   (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergän-
zendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rück-
wirkend in Kraft gesetzt werden.
                          § 13

         Raumordnerische Zusammenarbeit
   (1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-
ordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Lan-
des- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeb-
lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat-

rechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen
und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zu-
sammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken.
Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Ent-
wicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenz-
übergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit
von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklun-
gen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstüt-
zen.
  (2) Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön-
nen insbesondere sein:
1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koor-
   dinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen
   Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder
   Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
2. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte,
   regionale und interkommunale Netzwerke und Ko-
   operationsstrukturen, regionale Foren und Aktions-
   programme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereit-
   stellung der Ergebnisse für regionale und kommu-
   nale Träger sowie für Träger der Fachplanung im
   Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maß-
   nahmen, sowie Beratung dieser Träger.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der ver-
traglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kos-
ten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalpla-
nung bei der im Interesse des Vertragspartners liegen-
den Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord-
nungsplänen entstehen.

                         § 14
                Untersagung
  raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
  (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-
dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-
nannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen,
wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
   (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-
dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-
nannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn
sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und
wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maß-
nahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der
Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich er-
schweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt
bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein wei-
teres Jahr verlängert werden.
  (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben
keine aufschiebende Wirkung.

                         § 15
              Raumordnungsverfahren
   (1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde
prüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträg-
lichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raum-
ordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen
Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter über-
örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere
werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen
BGBl. 2008, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993
der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge-
prüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch
die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ-
ten Standort- oder Trassenalternativen. Von der Durch-
führung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Pla-
nungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die
sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit ander-

weitig geprüft wird; die Landesregierungen werden er-
mächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu

regeln.

   (2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder

Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Lan-

desbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwen-
dig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen
Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der
Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zi-
vilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang
der Angaben für die Planung oder Maßnahme.
   (3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-

len sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planun-

gen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Betei-

ligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumord-

nungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegen-
seitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Öffentlichkeit kann
in die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

einbezogen werden. Bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Ent-
scheidung darüber, ob und in welchem Umfang die
Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit
den dort genannten Stellen.
   (4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfah-
ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo-
chen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter-
lagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist
nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

   (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-
men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen
öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig
sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5
Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder
Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfah-
rens zu entscheiden.

   (6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt
die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-
ren, nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemein-
sam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raum-
ordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwen-
dung.

                          § 16
       Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
   Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbe-
deutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit
keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf
die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15
Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raum-
bedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und
Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung

der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen
schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden
(vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach
§ 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raum-
ordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.

                    Abschnitt 3

            Raumordnung im Bund

                         § 17

               Raumordnungspläne

         für den Gesamtraum und für die

     deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den fach-
lich betroffenen Bundesministerien und unter Beach-
tung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach
§ 26 Abs. 1 und 4 einzelne Grundsätze der Raumord-
nung nach § 2 Abs. 2 für die räumliche Entwicklung des
Bundesgebietes unter Einbeziehung der raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen der Europäischen
Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in
einem Raumordnungsplan konkretisieren. Das Bundes-

amt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustim-

mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte

zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesminis-
terien und stellt das Benehmen mit den Ländern und

den angrenzenden Staaten her.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das
Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifen-
den Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen so-
wie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche
Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegepla-
nung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für
die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundes-
gebietes unter nationalen oder europäischen Gesichts-
punkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach
Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbe-
deutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechts-
verordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegun-
gen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut-
zung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt
treffen; für diese Nutzungen und Funktionen können
auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entspre-
chend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereiten-
den Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumord-
nungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung
das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und
Ländern her.
  (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-
ordnungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der
Bundesraumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und 2
Satz 1 Nr. 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Ge-
BGBl. 2008, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994
genstand dieser Vereinbarungen kann auch die Über-
nahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundes-
raumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners
liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-
ordnungsplänen entstehen.
   (5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absät-
zen 2 und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig
für die Überwachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raum-
ordnungsplan zuständige Stelle oder die im Raumord-
nungsplan bezeichnete Stelle ist. Für Pläne nach Ab-
satz 2 gilt des Weiteren § 19b des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend; die Er-
mächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Ge-
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch
für Pläne nach Absatz 2.
   (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung unterrichtet bei der Aufstellung von
Plänen nach den Absätzen 2 und 3 den zuständigen
Ausschuss des Deutschen Bundestages während der
Beteiligung nach § 18.

                          § 18
           Beteiligung bei der Aufstellung
       von Raumordnungsplänen des Bundes
  Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von
Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den fol-
genden Maßgaben:

1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17

   und die Begründung und im Falle einer Umweltprü-

   fung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach
   Einschätzung der für den Raumordnungsplan zu-

   ständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sind für
   die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich
   auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min-
   destens eine Woche vorher im Verkündungsblatt der
   auslegenden Behörde und in zwei überregionalen
   Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei
   ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen wäh-
   rend der Auslegungsfrist abgegeben werden kön-
   nen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prü-
   fen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben ha-

   ben, ist Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu

   ermöglichen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der
   Prüfung während der Dienststunden eingesehen
   werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen; die
   Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung
   oder Verkündung des Raumordnungsplans verbun-
   den werden.

2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in
   ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der
   Maßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Be-
   gründung und im Falle einer Umweltprüfung auch
   der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschät-
   zung der für den Raumordnungsplan zuständigen
   Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu
   stellen sind. Die öffentlichen Stellen haben auch Auf-
   schluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
   eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie de-
   ren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Plan-
   aufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie
   über Informationen, die für die Ermittlung und Be-
   wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich
   sind, haben sie diese Informationen der für den

  Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfü-
  gung zu stellen.
3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfah-
   rensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert,
   ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit
   sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die
   Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-
   nahme kann angemessen verkürzt werden. Werden
   durch die Änderung des Planentwurfs die Grund-
   züge der Planung nicht berührt, kann die Einholung
   der Stellungnahmen auf die von der Änderung be-
   troffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
   berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.
4. Bei der Beteiligung können elektronische Informati-
   onstechnologien ergänzend genutzt werden.

                        § 19
              Bekanntmachung
     von Raumordnungsplänen des Bundes;
              Bereithaltung von
    Raumordnungsplänen und von Unterlagen
   (1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekannt-
machung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann
auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord-
nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns
Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hin-
gewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen
werden kann.

  (2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17

Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.

                        § 20

               Planerhaltung bei
         Raumordnungsplänen des Bundes
  Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumord-
nungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des
§ 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entspre-
chend.

                        § 21

              Zielabweichung bei

         Raumordnungsplänen des Bundes

   Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungs-
plänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raum-
ordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei
Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet.
Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulas-
sungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung
oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren ent-
schieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforder-
lich.

                        § 22

                Untersagung
      raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
  Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bun-
BGBl. 2008, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995
des nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu-
ständig ist.

                         § 23
                 Ermächtigung zum
          Erlass von Rechtsverordnungen
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein
Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll,
wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und über-
örtliche Bedeutung haben.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu be-
stimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 auf-
geführten Festlegungen in Raumordnungsplänen not-
wendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf
der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeu-
tung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Fest-
legungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8
Abs. 5 bis 7 notwendig sind.

                         § 24

            Beirat für Raumentwicklung

   (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe,
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwick-
lung zu beraten.

   (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zustän-
digen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern
der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige
insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,
der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirt-
schaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmer und des Sports.

                         § 25

         Zuständigkeiten des Bundesamtes
          für Bauwesen und Raumordnung
   (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung führt ein Informationssystem zur räumlichen Ent-
wicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden
Gebieten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung stellt den Ländern die Ergeb-
nisse des Informationssystems zur Verfügung.

   (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Vorlage an den Deut-
schen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte,
insbesondere über

1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesge-
   bietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestands-

   aufnahme, Entwicklungstendenzen),

2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent-
   wicklung durchgeführten und beabsichtigten raum-
   bedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen
   Planungen und Maßnahmen des Bundes und der
   Europäischen Union im Bundesgebiet und deren
   Wirkung,
4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf
   die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräum-
liche Aspekte beschränken.

                     Abschnitt 4
       E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n u n d
              Schlussvorschriften

                            § 26
      Zusammenarbeit von Bund und Ländern
   (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumord-
nung sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung und den für Raumordnung zu-
ständigen obersten Landesbehörden in der Minister-
konferenz für Raumordnung gemeinsam beraten wer-
den.

   (2) Bund und Länder können im Rahmen der Minis-
terkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räum-
liche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über
die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen ent-

wickeln.

  (3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit
den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusam-
menhalts in der Europäischen Union und im größeren
europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nach-
barstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusam-

men.

   (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-
seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.

                            § 27
                 Verwaltungsgebühren

   Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden

Gebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-
nen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestim-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-
handlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Ge-
bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

                            § 28

               Anwendungsvorschrift
       für die Raumordnung in den Ländern

   (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplä-

nen nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15,
die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden,
werden nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden
Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abge-
BGBl. 2008, Seite 2996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2996
schlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel-
nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wor-
den, können diese auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt werden.
    (2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der
Länder entsprechend anzuwenden, die vor dem
30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungs-
gesetze der Länder in Kraft getreten sind; ergänzend
sind die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen
der Länder über die form- und fristgerechte Geltendma-
chung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und
fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Ver-
fahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwä-
gung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzu-
wenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der
Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder un-
beachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler
bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Län-
der auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser
Pläne unbeachtlich.

  (3) Am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die
Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Ziel-
abweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des

                 Anlage1
                 (zu § 9 Abs. 1)

Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landes-
rechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.

                         § 29
    Anwendungsvorschrift für die Raumordnung
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
   (1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumord-
nungsplänen für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förm-
lich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende
Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit
gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des
Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-
führt werden.

  (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung
von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des
§ 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung,
des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den
Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen
nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor
dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspre-
chend.
                 Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus
                 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
                    a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungs-
                       plans,
                    b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten
                       Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeu-
                       tung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
                       Aufstellung berücksichtigt wurden;
                 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Um-
                    weltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
                    a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu-
                       stands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht-
                       lich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemein-
                       schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
                       Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
                    b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
                       der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
                    c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
                       der nachteiligen Auswirkungen und
                    d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die
                       Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu be-
                       rücksichtigen sind;
                 3. folgenden zusätzlichen Angaben:
                    a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
                       Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
                       die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Bei-
                       spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
                    b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
                       chen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die
                       Umwelt und
                    c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
                       nach dieser Anlage.
BGBl. 2008, Seite 2997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2997

                                                                         Anlage 2
                                                                   (zu § 9 Abs. 2)

    Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genom-
    men wird:
    1.     Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
    1.1    das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des
           § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;
    1.2    das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Pro-
           gramme beeinflusst;
    1.3    die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbe-
           zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbeson-
           dere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
    1.4    die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließ-
           lich gesundheitsbezogener Probleme;
    1.5    die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler
           und europäischer Umweltvorschriften.
    2.     Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betrof-
           fenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    2.1    die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-
           kungen;
    2.2    den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-
           gen;
    2.3    die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit
           (zum Beispiel bei Unfällen);
    2.4    den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
    2.5    die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-
           biets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen
           Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-
           rücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
           Grenzwerten;
    2.6    folgende Gebiete:
    2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzge-
          setzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
          oder Europäische Vogelschutzgebiete,
    2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so-
          weit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
    2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht
          bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
    2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25
          und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzge-
          setzes,
    2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
          nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie
          Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
          Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
    2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im
          Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,
    2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmal-
          ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder
          bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
          Landschaften eingestuft worden sind.

BGBl. 2008, Seite 2998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2998
                       Artikel 2

           Änderung des Baugesetzbuchs
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt
geändert:
1. In § 245b wird die Angabe „bis zum 31. Dezember
   2008“ gestrichen.

2. Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-
         besondere Zentrale Orte im Sinne des § 2
         Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,“.

                       Artikel 3

   Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

   Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002

(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie
folgt geändert:

In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

                       Artikel 4

                Änderung des
     Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
   Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
(BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2

Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ er-
setzt.

                       Artikel 5

                     Änderung des

       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
   Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462), wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1
und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch
die Angabe „§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes
bleibt“ ersetzt.

                       Artikel 6

         Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt

geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis
   4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ er-
   setzt.

2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
   bis 4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“
   ersetzt.

                        Artikel 7

            Änderung des Gesetzes über
         die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2470), wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
     folgt gefasst:

     „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.
1a. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „§§ 15

    und 16“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.

2.   § 14d wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Bau-
        gesetzbuchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs. 2 des
        Raumordnungsgesetzes“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bereichen
        Wasserhaushalt und Raumordnung“ durch die
        Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3.   § 14o wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bereichen
        Wasserhaushalt sowie Raumordnung“ durch
        die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ er-
        setzt.

     b) Satz 2 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

4.   § 16 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
        fügt:
          „(4) Besteht für die Aufstellung eines Raum-
       ordnungsplans nach diesem Gesetz eine Ver-
       pflichtung zur Durchführung einer Strategischen
       Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü-
       fung einschließlich der Überwachung nach den
       Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durch-
       geführt.“
5.   § 25 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1

       und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-

       berührt.“

6.   Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
     „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson-
     dere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2
     des Raumordnungsgesetzes,“.
BGBl. 2008, Seite 2999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2999
7.   Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „den §§ 8 und
        9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

              Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1
     b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
       „Raumordnungsplanungen des Bundes nach
       § 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes“.
sowie Nummer 1 des Artikels 2 treten am 31. De-
zember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 30. Juni 2009 in Kraft.
                                                                2. Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997
                       Artikel 8
      Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

   Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
§ 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 30. Juni
2009 außer Kraft. Abschnitt 3 (§§ 18 bis 21) des
Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997
(BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2833), tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Dezember 2008

                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler

                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M

                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
                                                    W. T i e f e

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t a d t e n t w i c k l u n g
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2986. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8474dd3130e7919a….