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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 442
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442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11,
Drittes Gesetz
ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 6. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
(BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Förderungsfähige Vorhaben
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch
Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit
sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen
und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder
auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung
der Bahnen durch geeignete Bauformen bezie-
hungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt
werden:
1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbah-
nen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Bei-
hilferecht der Europäischen Union zu beach-
tenden Voraussetzungen vorliegen,
2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schie-
nenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für
alternative Antriebe, sofern die nach dem Bei-
hilferecht der Europäischen Union zu beachten-
den Voraussetzungen vorliegen, und
3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapa-
zitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.
(2) Die Länder können zum Erreichen von Klima-
zielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig
zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwen-
dungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie
dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:
1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Halte-
stellen des schienengebundenen öffentlichen
Personennahverkehrs,
2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum
schienengebundenen öffentlichen Personennah-
verkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel
Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahn-
höfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft-
fahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.
(3) Die Länder können befristet bis zum Jahr
2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vor-
haben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen
fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennah-
verkehr dienen, überwiegend auf besonderem
Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine
Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bau-
formen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicher-
stellen, geführt werden und die Länder nachweisen,
dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen
vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt
wurden:
1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Stra-
ßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen so-
wie Bahnen besonderer Bauart, und
2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nicht-
bundeseigenen Eisenbahnen.“
2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „Generalverkehrs-
plan“ durch das Wort „Nahverkehrsplan“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird das Komma durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„es kann in besonderem Bundesinteresse liegen,
bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren
vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum
Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsver-
lagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge.“
c) In Buchstabe c wird der Satz
„Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamt-
wirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.“
angefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die
Förderung zulässig für
1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und
nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75
Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kos-
ten,
2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu
90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
Kosten,
3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis
zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
Kosten und
4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis
zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
Kosten.
In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter
Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach
§ 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.
von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungs-
fähigen Kosten zulässig.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2
sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach
§ 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe
von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit
dem Vorhaben zusammen zu beantragen und
können nur einmalig mit dem Vorhaben zusam-
men gefördert werden.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vor-
schlägen der Länder und im Benehmen mit
ihnen Programme auf für
1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen
Euro überschreiten, die Zusammenfassung
gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,
2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und
Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten
10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam-
menfassung gleichartiger Fördertatbestände
ist möglich.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
e) Im neuen Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch die
Zahl „3“ ersetzt.
5. § 8 wird aufgehoben.
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein
Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwen-
dung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
1. der geförderten Vorhaben,
2. der Summe der für die geförderten Vorhaben
jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten
sowie
3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils
ausgezahlten Zuwendungen, und
4. der zweckentsprechenden Verwendung der
ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnis-
ses des jeweiligen Schlussverwendungsnach-
weises.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maß-
gabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge
zur Verfügung:
1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen
Euro,
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2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000
Millionen Euro und
3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr
2026 jährlich um 1,8 Prozent.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Forschungszwecke steht dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein
Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Ver-
fügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel
nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro
jährlich erhöht werden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
„Dies gilt auch für Investitionen in die Elek-
trifizierung und Reaktivierung von Schienen-
strecken des Schienenpersonennahverkehrs.
Vorhaben der Grunderneuerung sind ausge-
schlossen.“
bb) Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die
§§ 12 und 14 gelten sinngemäß.“
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvor-
haben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von
Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den
Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und
im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans po-
sitiv bewertet worden sind, ist die Förderung
von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen
Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4,
die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14
gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß
§ 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Num-
mer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlich-
keit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung
gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt.“
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die Förderung von Vorhaben nach den
Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
beteiligten Landes.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung dieses Geset-
zes gefördert worden, ist eine übergangslose
Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht an-
zuwenden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor
dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme
aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt
der jeweiligen Aufnahme in die Programme gel-
tenden Regelungen anzuwenden. Diese Rege-
lungen sind auch für zukünftige Änderungsan-
träge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020
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444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
endgültig in die Programme aufgenommenen c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für
10. § 15 wird aufgehoben.
Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Ja-
nuar 2020 erstmals endgültig in die Programme
Artikel 2
aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Ja-
nuar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 996f01674fbe6d33….