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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 442

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BGBl. 2020, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
       442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11,

                                            Drittes Gesetz
ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020
                        zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
                                                           Vom 6. März 2020

         Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
       sen:

                                Artikel 1
         Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988
       (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 463 der
       Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

         1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                     „§ 2
                        Förderungsfähige Vorhaben
              (1) Die Länder können folgende Vorhaben durch
           Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit
           sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen

           und überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder

           auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung
           der Bahnen durch geeignete Bauformen bezie-
           hungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt
           werden:
           1. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

               a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbah-
                  nen sowie Bahnen besonderer Bauart,
               b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
               c) Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Bei-
                  hilferecht der Europäischen Union zu beach-
                  tenden Voraussetzungen vorliegen,
           2. Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schie-
              nenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für

              alternative Antriebe, sofern die nach dem Bei-
              hilferecht der Europäischen Union zu beachten-
              den Voraussetzungen vorliegen, und
           3. Investitionen in Schienenstrecken zur Kapa-
              zitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.
              (2) Die Länder können zum Erreichen von Klima-
           zielen befristet bis zum Jahr 2030 und nachrangig
           zu § 2 Absatz 1 folgende Vorhaben durch Zuwen-
           dungen aus den Finanzhilfen fördern, soweit sie
           dem öffentlichen Personennahverkehr dienen:
           1. Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Halte-
              stellen des schienengebundenen öffentlichen
              Personennahverkehrs,
           2. Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum
              schienengebundenen öffentlichen Personennah-
              verkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel
              Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahn-
              höfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraft-
              fahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.
             (3) Die Länder können befristet bis zum Jahr
           2030 und nachrangig zu § 2 Absatz 1 folgende Vor-
           haben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen

   fördern, soweit sie dem öffentlichen Personennah-
   verkehr dienen, überwiegend auf besonderem
   Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine
   Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bau-
   formen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicher-
   stellen, geführt werden und die Länder nachweisen,
   dass die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen
   vollumfänglich und ordnungsgemäß durchgeführt
   wurden:
   1. Grunderneuerung von Verkehrswegen der Stra-

      ßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen so-
      wie Bahnen besonderer Bauart, und
   2. Grunderneuerung von Verkehrswegen der nicht-
      bundeseigenen Eisenbahnen.“
2. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe b wird das Wort „Generalverkehrs-

      plan“ durch das Wort „Nahverkehrsplan“ ersetzt.

   b) In Buchstabe c wird das Komma durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
      fügt:
       „es kann in besonderem Bundesinteresse liegen,
       bestimmte Kriterien im Bewertungsverfahren
       vorhabenspezifisch stärker zu gewichten, zum
       Beispiel Klima- und Umweltschutz, Verkehrsver-
       lagerung oder Aspekte der Daseinsvorsorge.“
   c) In Buchstabe c wird der Satz
      „Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 ist ein gesamt-
      wirtschaftlicher Nachweis entbehrlich.“
      angefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die
       Förderung zulässig für
       1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
          Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und
          nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75
          Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kos-
          ten,
       2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
          nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu
          90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
          Kosten,
       3. Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis
          zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
          Kosten und
       4. Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis
          zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen
          Kosten.
       In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter
       Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach
       § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe
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BGBl. 2020, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr.

               von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungs-
               fähigen Kosten zulässig.“
           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
                  „(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2
               sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach
               § 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe
               von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
               nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit
               dem Vorhaben zusammen zu beantragen und
               können nur einmalig mit dem Vorhaben zusam-
               men gefördert werden.“
         4. § 6 wird wie folgt geändert:

           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

                  „(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
               digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vor-
               schlägen der Länder und im Benehmen mit
               ihnen Programme auf für
               1. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
                  deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen
                  Euro überschreiten, die Zusammenfassung
                  gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,

               2. Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
                  Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und
                  Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten
                  10 Millionen Euro überschreiten, die Zusam-
                  menfassung gleichartiger Fördertatbestände
                  ist möglich.“

           b) Absatz 2 wird aufgehoben.
           c) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

           d) Absatz 7 wird aufgehoben.
           e) Im neuen Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch die
              Zahl „3“ ersetzt.

         5. § 8 wird aufgehoben.
         6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

              „(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium

           für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein

           Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwen-

           dung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

           1. der geförderten Vorhaben,
           2. der Summe der für die geförderten Vorhaben
              jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten
              sowie
           3. der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils
              ausgezahlten Zuwendungen, und
           4. der zweckentsprechenden Verwendung der
              ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnis-
              ses des jeweiligen Schlussverwendungsnach-
              weises.“
         7. § 10 wird wie folgt geändert:

           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

                 „(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-

               kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maß-

               gabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge

               zur Verfügung:

               1. im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen
                  Euro,

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             2. in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000
                Millionen Euro und
             3. im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
             Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr
             2026 jährlich um 1,8 Prozent.“
         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
                „(2) Für Forschungszwecke steht dem Bun-
             desministerium für Verkehr und digitale Infra-
             struktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein
             Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Ver-
             fügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel
             nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro
             jährlich erhöht werden.“

      8. § 11 wird wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
             aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
                 eingefügt:
                 „Dies gilt auch für Investitionen in die Elek-
                 trifizierung und Reaktivierung von Schienen-
                 strecken des Schienenpersonennahverkehrs.
                 Vorhaben der Grunderneuerung sind ausge-
                 schlossen.“

             bb) Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
                 „Die §§ 2, 3, 4, 9 und 10 Absatz 1 sowie die
                 §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.“
         b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

                 „(2) Bei Investitionen in Nahverkehrsvor-
             haben, die Bestandteil des Ausbauumfangs von
             Großknotenprojekten oder Maßnahmen für den
             Deutschlandtakt gemäß der Anlage zu § 1 des
             Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind und
             im Rahmen des Bundesverkehrswegeplans po-
             sitiv bewertet worden sind, ist die Förderung
             von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen
             Kosten zulässig. Die §§ 3 und 4 Absatz 2 bis 4,
             die §§ 9 und 10 Absatz 1 sowie die §§ 12 und 14
             gelten sinngemäß. Die Voraussetzungen gemäß

             § 3 Nummer 1 Buchstabe b und gemäß § 3 Num-

             mer 1 Buchstabe c bezüglich der Wirtschaftlich-

             keit und Sparsamkeit sowie die Voraussetzung

             gemäß § 3 Nummer 2 gelten als erfüllt.“
         c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
               „(3) Die Förderung von Vorhaben nach den
             Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
             beteiligten Landes.“
      9. § 14 wird wie folgt geändert:
         a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Sind Vorhaben bereits nach der bis zum 31. De-
             zember 2019 geltenden Fassung dieses Geset-
             zes gefördert worden, ist eine übergangslose
             Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht an-
             zuwenden.“

         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
                „(3) Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor

             dem 1. Januar 2020 endgültig in die Programme

             aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt

             der jeweiligen Aufnahme in die Programme gel-

             tenden Regelungen anzuwenden. Diese Rege-
             lungen sind auch für zukünftige Änderungsan-
             träge bezogen auf die vor dem 1. Januar 2020

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BGBl. 2020, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
       444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2020

               endgültig in die Programme aufgenommenen                    c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
               Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für
                                                                       10. § 15 wird aufgehoben.
               Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem 1. Ja-
               nuar 2020 erstmals endgültig in die Programme
                                                                                                Artikel 2
               aufgenommen werden, sind die ab dem 1. Ja-
               nuar 2020 geltenden Regelungen anzuwenden.“                Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.



                                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                       sind gewahrt.
                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                          Berlin, den 6. März 2020

                                                      Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier

                                                      Die Bundeskanzlerin
                                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                   Der Bundesminister
                                          für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                    Andreas Scheuer




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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 996f01674fbe6d33….