Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 4 Höhe und Umfang der Förderung
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 – 2 A 10895/10Zitiert von 10
- BVerwG, 25.04.2012 – 8 C 18/11Zum Anspruch einer Gemeinde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; richtlinienwidrige Förderung ist nicht zwingend rechtswidrigZitiert von 224
- OVG Niedersachsen, 21.04.2009 – 8 LA 11/09
- VGH Hessen, 07.12.2010 – 11 A 2758/09Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2015 – 10 A 10680/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.05.2014 – 20 A 525/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4#abs-1 (1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung zulässig für
In Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4#abs-2 (2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4#abs-3 (3) Nicht zuwendungsfähig sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/4#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 sind bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und nach § 11 Planungskosten zuwendungsfähig in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Absatz 2. Diese Planungskosten sind mit dem Vorhaben zusammen zu beantragen und können nur einmalig mit dem Vorhaben zusammen gefördert werden.