Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- LG Arnsberg, 14.10.2022 – 5 OH 11/22
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 110 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
1.
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.
ein Veräußerungsvertrag und
a)
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)
Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3.
Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.