Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 110 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- LG Arnsberg, 14.10.2022 – 5 OH 11/22
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
- LG Düsseldorf, 28.06.2023 – 19 OH 8/22Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 08.02.2022 – 25 OH 2/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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