Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2023 – III ZB 9/22Notarkostensache: Geschäftswert der notarielle Beurkundung eines Treuhänderwechsels bei einem mehrfach gestuften Treuhandvertrag mit einer Rechtsanwaltsgellschaft; Erhöhung der Wertansätze trotz Verschlechterungsverbot - Notar; Beurkundung eines Treuhänderwechsels; Geschäftswert; VerschlechterungsverbotZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 30.06.2020 – 25 OH 18/18
- BGH, 11.10.2023 – IV ZB 26/22Bemessung des Geschäftswerts bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem von zwei ErblassernZitiert von 2
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 23.09.2025 – 2 WF 100/25
- OLG Hamm, 29.04.2015 – 15 W 498/15
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
44 Entscheidungen zu § 109 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/109#abs-1 (1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Erfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die anderen Rechtsverhältnisse dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/109#abs-2 (2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
In diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem höchsten in Betracht kommenden Wert.