Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 34 Wertgebühren

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
  2 000   500 18
 10 000 1 000 19
 25 000 3 000 26
 50 000 5 000 35
200 00015 000120
500 00030 000179
  über
500 000

50 000

180



Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

§ 32 § 34