Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/32#abs-1 (1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/32#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 32 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 05.03.2021 – 5 AR 2/21
- FG Hessen, 12.04.2022 – 2 Ko 1497/20
- FG Nürnberg, 12.05.2023 – 7 K 523/21
- BVerwG, 18.05.2012 – 8 KSt 3.12Zitiert von 1
- BVerwG, 20.04.2011 – 8 KSt 1/11, 8 KSt 1/11 (8 B 83/10) · Zum Innenverhältnis der Kostenschuldner
- BVerwG, 20.04.2011 – 8 KSt 1.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.04.2026 – 3 KSt 1.26Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Revisionskläger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 23.09.2025 – 10 U 213/22
- BGH, 17.06.2025 – X ZR 78/24Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VIIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.