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Artikel 9 · BT-Drs. 18/7560 · S. 48

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Nach Artikel 5 EuKoPfVO steht dem Gläubiger ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zur
Verfügung: Zum einen bevor er in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache
einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher
Vergleich gebilligt oder geschlossen wird, und zum anderen nachdem er in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche
Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat. Im erstgenannten Fall
(Artikel 5 Buchstabe a EuKoPfVO) ist das Verfahren vergleichbar mit dem Arrestverfahren nach der Zivilpro-
zessordnung und dessen Vollziehung. In beiden Verfahren hat das Gericht eine Prüfung des dem Antrag zugrunde
liegenden Zahlungsanspruchs vorzunehmen. In dem zweiten Fall (Artikel 5 Buchstabe b EuKoPfVO) wird der
Gläubiger in aller Regel einen zumindest vorläufig vollstreckbaren Titel haben, weil es sich um eine deutsche
Entscheidung oder einen in der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vergleich handelt. In diesem Fall
entfällt die Anspruchsprüfung und die Wirkung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
beschränkt sich auf die mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vergleichbare vollstreckungsrechtliche
Komponente.
Das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung soll daher im
Kostenrecht weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt werden. Eine noch dif-
ferenziertere kostenrechtliche Ausgestaltung ist zwar denkbar, würde aber den ohnehin schon beträchtlichen Re-
gelungsaufwand nochmals deutlich erhöhen und die Regelung derart komplex werden lassen, dass sie für die
Beteiligte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.796 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.197–145.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 12feb356282bede8….

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