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Artikel 11 · BT-Drs. 19/24181 · S. 218
Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 13a (neu) des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 25a (neu) GKG. Zu Nummer 2 Die Neuregelung bezieht die Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in den Geltungsbereich des GKG ein. Zu Nummer 3 Die Neuregelung erweitert die allgemeine Fälligkeitsregelung des § 6 Absatz 1 GKG auf die Verfahren nach dem StaRUG, in denen Verfahrensgebühren entstehen. Zu Nummer 4 Mit der Regelung des § 13a Absatz 1 GKG-E soll sichergestellt werden, dass das Restrukturierungsgericht erst dann über einen Antrag auf Inanspruchnahme eines Instrumentes des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrah- mens entscheidet, wenn die entsprechende Verfahrensgebühr gezahlt ist. Da der Stabilisierungs- und Restruktu- rierungsrahmen darauf ausgelegt ist, ausschließlich von sanierungsfähigen Unternehmen in einem frühen Krisen- stadium in Anspruch genommen zu werden, erscheint dies gerechtfertigt. Ein Unternehmen, das die mit einer Restrukturierung einhergehenden Kosten nicht decken kann, er-scheint für den Stabilisierungs- und Restrukturie- rungsrahmen ungeeignet. Mit dem vorgeschlagenen § 13a Absatz 2 GKG-E soll sichergestellt werden, dass auch über den Antrag auf Be- stellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators erst nach Zahlung der entsprechen- den Akt- oder Verfahrensgebühr entschieden wird. Zu Nummer 5 § 25a Absatz 1 GKG-E regelt, dass grundsätzlich der Schuldner des Verfahrens auch alleiniger Kostenschuldner ist. Von diesem Grundsatz macht § 25a Absatz 2 GKG-E eine Ausnahme in den Fällen, in denen ein Restrukturie- rungsbeauftragter nicht von Amts weg
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.878 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 879.969–888.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP