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Artikel 11 · BT-Drs. 19/24181 · S. 218

Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 13a (neu) des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 25a (neu) GKG.

Zu Nummer 2
Die Neuregelung bezieht die Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(StaRUG) in den Geltungsbereich des GKG ein.

Zu Nummer 3
Die Neuregelung erweitert die allgemeine Fälligkeitsregelung des § 6 Absatz 1 GKG auf die Verfahren nach dem
StaRUG, in denen Verfahrensgebühren entstehen.

Zu Nummer 4
Mit der Regelung des § 13a Absatz 1 GKG-E soll sichergestellt werden, dass das Restrukturierungsgericht erst
dann über einen Antrag auf Inanspruchnahme eines Instrumentes des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrah-
mens entscheidet, wenn die entsprechende Verfahrensgebühr gezahlt ist. Da der Stabilisierungs- und Restruktu-
rierungsrahmen darauf ausgelegt ist, ausschließlich von sanierungsfähigen Unternehmen in einem frühen Krisen-
stadium in Anspruch genommen zu werden, erscheint dies gerechtfertigt. Ein Unternehmen, das die mit einer
Restrukturierung einhergehenden Kosten nicht decken kann, er-scheint für den Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmen ungeeignet.
Mit dem vorgeschlagenen § 13a Absatz 2 GKG-E soll sichergestellt werden, dass auch über den Antrag auf Be-
stellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators erst nach Zahlung der entsprechen-
den Akt- oder Verfahrensgebühr entschieden wird.

Zu Nummer 5
§ 25a Absatz 1 GKG-E regelt, dass grundsätzlich der Schuldner des Verfahrens auch alleiniger Kostenschuldner
ist.
Von diesem Grundsatz macht § 25a Absatz 2 GKG-E eine Ausnahme in den Fällen, in denen ein Restrukturie-
rungsbeauftragter nicht von Amts weg

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.878 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 879.969–888.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

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