Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 18 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.03.2010 – 15 B 27/10Zitiert von 2
- OLG Celle, 04.01.2018 – 2 W 3/18
- LG Bonn, 05.05.2004 – 9 O 287/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.01.2003 – 2 W 6/03Zitiert von 4
- OLG Köln, 09.05.2000 – 15 U 85/99
- BGH, 03.07.2002 – IV ZR 191/01Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.09.2016 – 32 SA 49/16Zitiert von 9
- OLG Hamm, 06.09.2016 – 32 SA 50/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 07.09.2011 – 17 W 135/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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