Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.