# § 18 GKG 2004 — Fortdauer der Vorschusspflicht

Gerichtskostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 GKG 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/18
