Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 60
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-1 (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-2 (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-3 (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-4 (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 60 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 14.10.2022 – 27 K 285/21Zitiert von 1
- BVerfG, 23.04.1969 – 2 BvR 552/63 · Justitiabilität von GnadenentscheidungenZitiert von 11
- BVerfG, 22.04.1953 – 1 BvL 18/52Befugnis des Bundes zum Erlaß des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 als Ausfluß seiner Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafverfahrens und des Strafvollzugs (Art. 74 Ziff. 1 GG)Zitiert von 21
- BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02Zitiert von 27
- OLG Hamm, 15.03.2021 – 1 VAs 125/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BVerwG, 09.11.2023 – 10 C 4/22Keine Anwendung des IFG auf Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische StaatenZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 – OVG 12 B 25/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 60 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.