Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 60

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-1 (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-2 (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-3 (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/60#abs-4 (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art 59a Art 61