Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-1 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-2 (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-3 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-4 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-5 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-6 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-7 (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu Art 54 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 1
- BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch eines Mitglieds der Bundesversammlung auf Teilnahem an der Auszählung der Stimmen oder auf Benennung eines "Wahlbeobachters"Zitiert von 3
- VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14Zitiert von 1
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 17
- BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässiger Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten (17. Bundesversammlung) am 13.02.2022
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 KR 97/23 KL
- LSG NRW, 31.07.2024 – L 11 KR 200/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 54 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.