Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-1 (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-2 (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-3 (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-4 (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-5 (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-6 (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/54#abs-7 (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.