Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 42
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-1 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-2 (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-3 (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu Art 42 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des Deutschen Bundestages, das innerparlamentarische Verfahren grds autonom auszugestalten sowie zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Verfahrensgestaltung des Bundestags
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 · Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – eAZitiert von 6
- BVerfG, 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen durch ein besonderes mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewähltes Gremium ohne Beteiligung der Fraktion DIE GRÜNENZitiert von 46
- BVerfG, 07.03.1953 – 2 BvE 4/52Verfassungsrechtsstreit betr. die Verabschiedung der Gesetze über den EVG-Vertrag und den Generalvertrag durch den Deutschen Bundestag. Eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage, die sich beim Prozeß der Willensbildung im Bundestag erhoben hat, kann nicht im Gewand eines Organstreits zwischen Mehrheit und Minderheit oder zwischen Fraktionen vor das BVerfG gebracht werdenZitiert von 7
- OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23Zitiert von 3
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22Erfolglose Organklage gegen "2G+-Regeln" für die Teilnahme von Bundestagsabgeordneten an Plenarsitzungen und Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestags während der Corona-Pandemie - Eingriff in Abgeordnetenrechte gerechtfertigt - Organklage teils unzulässig, iÜ offensichtlich unbegründet - Eingriff in Statusrecht aus Art 38 Abs 1 S 2 GG verhältnismäßig, mithin gerechtfertigt
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Gemeinderatsbeschluss nach nichtöffentlicher Sitzung eines vorbereitenden Ausschusses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 42 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.