Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 42
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-1 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-2 (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/42#abs-3 (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.