Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-1 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-2 (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.