Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 40

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-1 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-2 (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

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