Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-1 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/40#abs-2 (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu Art 40 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2003 – 2 BvR 508/01Zur personellen und sachlichen Reichweite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GGZitiert von 6
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 17
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 9/20Wahl eines Vizepräsidenten des BundestagesZitiert von 16
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19 · Betreten von AbgeordnetenräumenZitiert von 12
- BVerfG, 13.06.1989 – 2 BvE 1/88Rechtsstellung eines fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen BundestagesZitiert von 93
- OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des Deutschen Bundestages, das innerparlamentarische Verfahren grds autonom auszugestalten sowie zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Verfahrensgestaltung des Bundestags
- BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22Erfolglose Organklage gegen "2G+-Regeln" für die Teilnahme von Bundestagsabgeordneten an Plenarsitzungen und Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestags während der Corona-Pandemie - Eingriff in Abgeordnetenrechte gerechtfertigt - Organklage teils unzulässig, iÜ offensichtlich unbegründet - Eingriff in Statusrecht aus Art 38 Abs 1 S 2 GG verhältnismäßig, mithin gerechtfertigt
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 40 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.