Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 67

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/67#abs-1 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/67#abs-2 (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 66 Art 68