Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 53a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/53a#abs-1 (1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/53a#abs-2 (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art 53a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.07.1991 – 2 BvE 1/91Verlangen der Gruppe der Abgeordneten der Partei des Demokratischen Sozialismus/Linke Liste (PDS) auf Anerkennung als Fraktion sowie auf geschäftsordnungsmäßige Ausgestaltung ihres Status als GruppeZitiert von 32
- BVerfG, 13.06.1989 – 2 BvE 1/88Rechtsstellung eines fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen BundestagesZitiert von 93
- BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95Rechtsstellung eines nach der Geschäftsordnung des Bundestages nicht die Fraktionsstärke erlangenden Zusammenschlusses von Abgeordneten, deren Partei die Sperrklausel unter Anwendung der Grundmandatsklausel überwunden hat (PDS)Zitiert von 32
- BVerfG, 25.05.2022 – 2 BvE 10/21Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag – eAZitiert von 5
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 19
- BVerfG, 18.12.2002 – 2 BvF 1/02Abstimmungsverfahren im Bundesrat (Zuwanderungsgesetz)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 25.03.2022 – LVerfG 4/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20Zitiert von 1
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 94
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 53a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 53a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.