Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 45a

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45a#abs-1 (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45a#abs-2 (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45a#abs-3 (3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art 45 Art 45b