Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 43

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/43#abs-1 (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/43#abs-2 (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Art 42 Art 44