§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-1 (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-2 (2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-3 (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-4 (4) Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-5 (5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-6 (6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 WahlPrG →
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- OVG NRW, 04.02.2025 – 15 A 1845/23Zitiert von 4
- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- VG Köln, 18.09.2023 – 4 K 5423/22
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 · Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eAZitiert von 3
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