Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WahlPrG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-1 (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-2 (2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-3 (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-4 (4) Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen. Werden dem Präsidenten des Bundestages nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-5 (5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim späteren Erwerb der Mitgliedschaft.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/2#abs-6 (6) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann der Bundestag das Verfahren einstellen.

§ 1 § 3