Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/48#abs-1 (1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/48#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/48#abs-3 (3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 48 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvC 4/23Bundestagswahl Berlin – Beitrittserklärung
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 98
- BVerfG, 12.12.2011 – 2 BvC 16/11Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Zulässigkeitsanforderungen des § 48 Abs 1 BVerfGG (Beitritt von 100 Wahlberechtigten) nicht erfüllt - mangels Verletzung eines subjektiven Rechts vorliegend kein Konflikt zwischen Beitrittserfordernis und Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG
- BVerfG, 18.10.2011 – 2 BvC 11/10Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde - Mangelnder Beitritt von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG innerhalb der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung zur Nachreichung von Beitrittserklärungen - Unzulässigkeit einer auf eine Bundestagswahl bezogenen Verfassungsbeschwerde auch nach Abschluss des WahlprüfungsverfahrensZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 30.07.2026 – 2 BvC 10/26Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - kein Erfordernis für mündliche Verhandlung bei fehlender Eignung zur Verfahrensförderung
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- BVerfG, 30.04.2026 – 2 BvC 6/26A-limine-Abweisung (Verwerfung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Unzulässigkeit bei mangelnden Darlegungen zum Durchlaufen eines Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2012 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I 1501)
BGBl. 2012 I S. 1501
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.