§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
- BVerfG, 12.01.2022 – 2 BvC 17/18Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII – Ermittlungspflichten WahlprüfungsausschussZitiert von 12
- BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07Verfassungswidrigkeit des Effekts des sog. negativen Stimmgewichts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz)Zitiert von 56
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/10#abs-1 (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.