Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 36 § 38