§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Stand: 10.06.2019
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 37 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerfG, 20.07.2021 – 2 BvF 1/21Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eAZitiert von 11
- VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI
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