§ 49 Anfechtung
Stand: 10.06.2019
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 49 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 18.09.2023 – 4 K 5423/22
- VGH Hessen, 17.12.2021 – 8 A 797/17Zitiert von 2
- BVerfG, 24.08.2009 – 2 BvR 1898/09Zitiert von 7
- BVerfG, 24.08.2009 – 2 BvQ 50/09Zitiert von 21
- VG Hamburg, 19.02.2025 – 5 E 693/25Zitiert von 1
- BVerfG, 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09Bundestagswahl: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Landesliste vor Durchführung der Wahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26Pflicht des Deutschen Bundestags zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung (Art 41 Abs 1 S 2 GG) - hier: erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestagswahlen - Unstatthaftigkeit bei ausstehender Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 15/25
- BVerfG, 14.11.2025 – 2 BvR 334/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl des Versands von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 - § 75 Abs 10 BWO bietet keine Grundlage für eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums - zudem Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens gem Art 41 Abs 1 GG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.