§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
Stand: 10.06.2019
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 8
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 12
- BVerwG, 29.06.2006 – 2 WD 26.05
- BVerfG, 02.03.1977 – 2 BvR 1319/76Politische Betätigung in der Bundeswehr für eine politische GruppeZitiert von 4
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei verfassungswidriger Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung DeutschlandsZitiert von 1
- BVerwG, 31.01.2019 – 1 WB 28/17Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher ErmächtigungZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.05.2026 – 1 W-VR 9.26Rückversetzung aus dem Ausland; prognostische Beurteilung des Gesundheitszustands der Tochter
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.