Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 125
Stand: 10.06.2019
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu Art 125 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.1957 – 2 BvO 5/56Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht. Abänderung von Reichsrecht i. S. des Art. 125 Nr. 2 GG. Bayer. Ärztegesetz vom 25. Mai 1946Zitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BVerfG, 20.05.1952 – 1 BvL 3/51, 1 BvL 4/51Badisches Ladenschlußgesetz vom 28. März 1951; Bremisches Gesetz über Ladenverkaufszeiten vom 18. Juli 1950 / 17. Oktober 1950. Anwendbarkeit des Art. 100 Abs. 1 GG auch dann, wenn ein Gericht die Gültigkeit eines Landesgesetzes im formellen Sinn wegen Widerspruchs mit einer Rechtsverordnung des Bundes verneint. Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung keine Voraussetzung für Fortgeltung einer Norm als BundesrechtZitiert von 4
- BVerfG, 18.03.1970 – 2 BvO 1/65Normenqualifizierungsverfahren; das Recht der Spielbanken gilt als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Bundesrecht fort (Verwendung des Troncaufkommens) ; Recht im Sinn von Art. 126 GG und von § 86 Abs. 2 BVerfGG sind auch RechtsverordnungenZitiert von 23
- BVerfG, 11.05.1955 – 1 BvO 1/54Frage der Fortgeltung des § 50 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 als BundesrechtZitiert von 2
- BGH, 06.05.1954 – 1 StR 429/54
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Nürnberg, 27.02.2024 – 2 K 1354/20Zitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 – 1 V 301/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 125 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 125 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.