Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 8 Wirkung der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.10.2003 – 4 U 159/03
- VG Köln, 18.02.2011 – 18 K 1600/09
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6556/03
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6557/03Zitiert von 1
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 7178/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/8#abs-1 (1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung:
1.
Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
3.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBGrG/8#abs-2 (2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.