Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 122

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/122#abs-1 (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/122#abs-2 (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Art 121 Art 123