Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 122
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/122#abs-1 (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/122#abs-2 (2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 122 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.11.1955 – 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/53Ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze. Soforthilfegesetz des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 8. August 1949. Begriff des Gerichts im Sinne des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 2 GG)Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.