Gesetze / Verordnung über öffentliche Spielbanken
SpielbkV§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 22.02.2018 – 6 K 2400/17Zitiert von 6
- FG Münster, 16.06.2016 – 5 K 998/14 UZitiert von 3
- BFH, 11.12.2019 – XI R 13/18Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist mit Unionsrecht vereinbarZitiert von 32
- BFH, 22.02.2017 – V B 122/16Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des VerfahrensZitiert von 10
- FG Nürnberg, 27.02.2024 – 2 K 1354/20Zitiert von 4
- BFH, 22.05.2017 – V B 133/16Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten - RichterablehnungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.06.2025 – V B 23/24 · Zur Darlegung grundsätzlicher BedeutungZitiert von 2
- BFH, 31.10.2024 – V B 53/23Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher BedeutungZitiert von 1
- BFH, 04.01.2023 – XI B 51/22Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht grundsätzlich bedeutsamZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SpielbkV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbkV/6#abs-1 (1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbkV/6#abs-2 (2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.