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Artikel 6 · BT-Drs. 18/4201 · S. 58
Zu Artikel 6 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung der Grundbuchordnung) Zu Nummer 1 (§ 35 GBO) Zu Buchstabe a Bislang kann der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren nur durch Vorlage eines Erbscheins erbracht werden. Nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a ErbVO kann jedoch das Europäische Nachlasszeugnis insbeson- dere als Nachweis für die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben verwendet werden. Artikel 69 Absatz 5 ErbVO bestimmt, dass das Europäische Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nach- lassvermögens in das einschlägige Register darstellt. Es soll demzufolge als Grundlage für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren dienen. Dazu sind § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung (GBO) entsprechend zu ergänzen. Zu Buchstabe b Da das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c ErbVO ferner als Nachweis für die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nach- lasses verwendet werden kann, ist § 35 Absatz 2 GBO entsprechend zu ergänzen. Der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann künftig auch durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses geführt werden. Zwar kann das Europäische Nachlasszeugnis nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b ErbVO auch als Nachweis für die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en) dienen. Diese ding- lich wirkenden Teilungsanordnungen und Vermächtnisse (sogenannte Vindikationslegate) sind dem deutschen Recht jedoch unbekannt. Sie werden nach Artikel 31 ErbVO in schuldrechtlich wirkende Teilungserklärungen und schuldrechtliche Vermächtniss
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.758 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 199.881–202.639 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP