Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 897

BGBl. 2000 I S. 897 · 68.706 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
                                          Gesetz
             über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
                      sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro*)
                                                           Vom 27. Juni 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

             Fernabsatzgesetz (FernAbsG)

                                §1

                     Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommu-
nikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn,
dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungs-

systems erfolgt (Fernabsatzverträge).

  (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations-
mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-
nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden können, ins-
besondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
  (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teil-
   zeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
   Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche-
   rungen sowie deren Vermittlung,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-
   stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
   und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-
   stücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über
   die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken
   oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen

   Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am

   Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
   Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
   werden,

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
   Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG
   Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
   Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG
   Nr. L 166 S. 51).

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be-
   reichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
   Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
   wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
   verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten

   Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
   Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

   a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
      automatisierten Geschäftsräumen oder

   b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln
      auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fern-
      sprechern, soweit sie deren Benutzung zum
      Gegenstand haben.

   (4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden,

als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere
Regelungen, insbesondere weitergehende Informations-
pflichten, enthalten.

                            §2

           Unterrichtung des Verbrauchers
  (1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen

müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weiter-
gehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fern-
kommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.

  (2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
 1. seine Identität und Anschrift,

 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

    sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine
    dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung
    zum Inhalt hat,

 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
    wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu er-
    bringen, und einen Vorbehalt, die versprochene

    Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
    erbringen,
BGBl. 2000, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
    aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-

    sandkosten,

 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-

    rung oder Erfüllung,

 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts

    nach § 3,

 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
    Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über
    die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
    rechnen muss, hinausgehen,

10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
    dere hinsichtlich des Preises.

  (3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Ab-
satz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei
muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerk-
sam gemacht werden:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der

   Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder

   Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
   Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3
   Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
   bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
   kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-
   nehmers und bei juristischen Personen, Personen-
   vereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines

   Vertretungsberechtigten,

3. Informationen über Kundendienst und geltende
   Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
   Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere
   Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
   werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die un-
mittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations-
mittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers informieren können, bei der er Be-
anstandungen vorbringen kann.
 (4) Weitergehende Informationspflichten in anderen
Gesetzen bleiben unberührt.

                            §3

            Widerrufsrecht, Rückgaberecht

   (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufs-
frist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informa-
tionspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Emp-
fänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teil-

lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf
keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann

diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur

Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt

1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate

   nach ihrem Eingang beim Empfänger und

2. bei Dienstleistungen

   a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder

   b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
      Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers
      vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
      Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

  (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer
Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
   angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
   Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
   ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-
   eignet sind oder schnell verderben können oder deren
   Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen

   oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger

   vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
   Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-
   gen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

  (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1

und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt
entsprechend.

                           §4
                  Finanzierte Verträge
  (1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unter-
nehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rück-
gaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3
und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz
oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaft-
liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kredit-
vertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist
der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
BGBl. 2000, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
(§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unter-

nehmers ein.

                           §5

         Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
  (1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-
schriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
  (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.

                           §6
                  Übergangsvorschrift
   (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-
träge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.

  (2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000
hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.

                        Artikel 2
    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

   des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

       Gesetzbuche und des Diskontsatz-
             Überleitungs-Gesetzes
   (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333),
wird wie folgt geändert:

 1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                            „§ 13
                         Verbraucher

      Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein

    Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der

    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen

    beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

                             § 14
                        Unternehmer

       (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische
    Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
    die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Aus-
    übung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruf-
    lichen Tätigkeit handelt.

       (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
    Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausge-
    stattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
    einzugehen.“

 2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:
                           „§ 241a

                Lieferung unbestellter Sachen
      (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen
    oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger

  Leistungen durch einen Unternehmer an einen
  Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht
  begründet.

    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlos-

  sen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger
  bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer
  Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt
  hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
  Sorgfalt hätte erkennen können.
     (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn
  dem Verbraucher statt der bestellten eine nach
  Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten
  und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme
  nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung
  nicht zu tragen hat.“

3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten
   Buchs werden nach § 361 folgende §§ 361a und 361b
   eingefügt:
                         „§ 361a

        Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
     (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
  Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so
  ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit
  einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht
  mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen
  hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten

  und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Daten-
  träger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb
  von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt
  die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem
  Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
  gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
  ihm entsprechend den Erfordernissen des einge-
  setzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
  macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver-
  fügung gestellt worden ist, die auch Namen und
  Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hin-
  weis auf den Fristbeginn und die Regelung des
  Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen
  als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu

  unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektro-

  nischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schrift-

  lich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch

  eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Ver-
  brauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
  oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der
  Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unter-
  nehmer.

     (2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften
  dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1
  bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Ver-
  brauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vor-
  behaltlich abweichender Vorschriften zur Rück-
  sendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers
  verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Be-
  stellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regel-
  mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
  erlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware
  nicht der bestellten entspricht. In den Fällen des Sat-
  zes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe
  Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht
  ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine
BGBl. 2000, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
      anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die
      Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung
      einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem
      Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert
      zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße
      Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnah-
      me einer sonstigen Leistung eingetretene Wertmin-
      derung bleibt außer Betracht. Weitergehende

      Ansprüche bestehen nicht.

         (3) Informationen oder Erklärungen sind dem
      Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur
      Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde

      oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen
      sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen
      des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die in-
      haltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen
      erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder
      Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt
      für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem
      Unternehmer sinngemäß.

                             § 361b

            Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
         (1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit
      dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim
      Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
      im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgabe-
      recht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
      1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete
         Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
      2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Ab-
         wesenheit des Unternehmers eingehend zur
         Kenntnis nehmen konnte und

      3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Daten-
         träger das Rückgaberecht eingeräumt wird.
         (2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rück-
      sendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der
      Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als

      Paket versandt werden kann, durch Rücknahme-

      verlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten

      und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden,

      die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a

      Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksen-

      dung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

      Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf
      einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen.
      Eine Begründung ist nicht erforderlich.“

4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe „ dreihundert Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

5. In § 651a Abs. 5 werden nach dem Wort „Wirtschaft“
   die Worte „und Technologie“ eingefügt.

6. § 651k wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine
         Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt
         nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge
         jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober
         1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für das
         zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark,
         für das dritte Jahr auf 150 Millionen Deutsche

       Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf
       200 Millionen Deutsche Mark und für die darauf
       folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen.“
    b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „einhundert-
       fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „ 75 Euro“ ersetzt.

 7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des

    zweiten Buchs wird nach § 661 folgender § 661a
    eingefügt:
                         „§ 661a

                       Gewinnzusagen

       Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-
    gleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und
    durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Ein-
    druck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis
    gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu
    leisten.“

 8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmen“

    durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt.

 9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des
    zehnten Titels des siebenten Abschnitts des zweiten
    Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt:

                           „§ 676h
               Missbrauch von Zahlungskarten
       Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die
    Verwendung von Zahlungskarten oder von deren
    Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem
    Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der
    Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein
    anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt,
    gilt Satz 1 für den Kartenaussteller entsprechend.“

10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur

    bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des

    Beherbergungspreises für einen Tag entspricht,

    jedoch mindestens bis zu dem Betrage von 600 Euro

    und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro;

    für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die

    Stelle von 3 500 Euro der Betrag von 800 Euro.“

11. In § 965 Abs. 2 Satz 2, § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974
    Satz 1 wird jeweils die Angabe „zehn Deutsche Mark“
    durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausend
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
    Personengesellschaft gleich.“

15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden
    die Worte „auf volle Deutsche Mark“ jeweils durch
    die Worte „auf volle Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „30 000 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils
    die Angabe „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

  (2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt:

                        „Artikel 29a

         Verbraucherschutz für besondere Gebiete
     (1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechts-
   wahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Euro-
   päischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
   weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang

   mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im

   Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur

   Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleich-

   wohl anzuwenden.

     (2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere an-
   zunehmen, wenn
   1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots,
      einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen
      geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
      einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird,
      und
   2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertrags-
      schluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
      kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      hat.

      (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen
   Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der
   Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-

   staats des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das

   Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten

   liegt.
     (4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser
   Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:

   1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
      1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucher-
      verträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);

   2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 26. Oktober 1994
      zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
      Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
      Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG
      Nr. L 280 S. 83);
   3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
      Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
      Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).“

2. In Artikel 36 werden nach dem Wort „Kapitels“ die
   Wörter „mit Ausnahme von Artikel 29a“ eingefügt.

3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: „Artikel 29a
   findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.“

4. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und
      erhält folgende Überschrift:

              „Überleitungsvorschrift zum Gesetz
            zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“.
   b) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt:

                               „§ 2

                    Übergangsvorschriften
                 zum Gesetz vom 27. Juni 2000
         (1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachver-
      halte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 ent-
      standen sind.

        (2) Das Bundesministerium der Justiz hat die

      Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung

      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung

      des Bundesrates bedarf, rechtzeitig zum 1. Januar

      2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle
      Euro aufzurunden. § 1612a des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs gilt entsprechend.
         (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist
      eine Signatur im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie
      1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaft-
      liche Rahmenbedingungen für elektronische Signa-
      turen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12).“

  (3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-
Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) werden
die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001“
gestrichen.

                        Artikel 3

           Änderung des AGB-Gesetzes

   Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I

S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des

Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie

folgt geändert:

 1. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

       „ ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst
       nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist
       nach § 361a Abs. 1, § 361b Abs. 2 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs zu leisten;“.

    b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
       gefügt:
       „8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
            die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung
            eines Vorbehalts des Verwenders, sich von
            der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags
            bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen,
            wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
BGBl. 2000, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
             a) den Vertragspartner unverzüglich über die
                Nichtverfügbarkeit zu informieren und
             b) Gegenleistungen des Vertragspartners un-
                verzüglich zu erstatten.“

2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem
   Wort „unterschriebene“ die Wörter „oder gesondert
   qualifiziert elektronisch signierte“ eingefügt.

3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite
   Abschnitt.

5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wider-
      ruf stehen zu:
      1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
         sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
         § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission
         der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
         der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Par-
         laments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
         Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher-
         interessen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen
         sind,
      2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
         licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
         Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
         oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-

         wandter Art auf demselben Markt vertreiben,

         soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,

         sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
         sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver-
         folgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr-
         zunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-
         lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
         diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
      3. den Industrie- und Handelskammern oder den
         Handwerkskammern.
      Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
      abgetreten werden.“

6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
   ordnung“ die Wörter „und die §§ 23a, 23b und 25
   des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“
   eingefügt.

7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt

   eingefügt:

                  „Dritter Abschnitt
                   Sicherung der Anwendung
               von Verbraucherschutzvorschriften

                              § 22
                 Unterlassungsanspruch bei
          verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
        (1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem
      Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutz-
      gesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes
      auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
      Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der

Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem
Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
  (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vor-
schrift sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustür-
   geschäften und ähnlichen Geschäften,

2. das Verbraucherkreditgesetz,

3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur
   Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
   89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
   Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
   Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298
   S. 23), geändert durch die Richtlinie des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates 97/36/EG
   (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittel-
   gesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes
   über die Werbung auf dem Gebiete des Heil-
   wesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   über den Reisevertrag unter Einschluss der
   Verordnung über die Informationspflichten von
   Reiseveranstaltern und

9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-

   schaften und §§ 11 und 15h des Auslandinvest-

   mentgesetzes.

  (3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass
   sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach
   § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der
   Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
   licher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
   Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
   oder gewerbliche Leistungen gleicher oder ver-
   wandter Art auf demselben Markt vertreiben,
   soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
   sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
   sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Ver-
   folgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahr-
   zunehmen, und soweit der Anspruch eine Hand-

   lung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf

   diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den
   Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1
abgetreten werden.
  (4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht
geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände miss-
bräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
BGBl. 2000, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
      (5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in
   zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
   Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung
   Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis
   in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung
   an.
     (6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren
   gelten § 13 Abs. 4 und § 27a des Gesetzes gegen den
   unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verord-
   nungsermächtigung und im Übrigen die Vorschriften
   des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entspre-

   chend.

                           § 22a
                 Verfahren zur Meldung
           qualifizierter Einrichtungen an die
      Kommission der Europäischen Gemeinschaften

     (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste
   qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem
   Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundes-
   anzeiger bekannt gemacht und der Kommission der
   Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Arti-
   kel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.

      (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige
   Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
   Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher
   durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
   wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände
   oder mindestens 75 natürliche Personen als Mit-
   glieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass
   Verbraucherzentralen und andere Verbraucherver-
   bände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
   diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die
   Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift,
   Registergericht, Registernummer und satzungsmäßi-
   gem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu
   streichen, wenn

   1. der Verein dies beantragt oder
   2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor-
      lagen oder weggefallen sind.
      (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen

   durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzu-
   stellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den
   Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre
   Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag
   Dritten, die daran ein rechtliches Interessen haben,
   dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste
   gestrichen worden ist.

      (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete

   Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach

   Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann

   das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprü-

   fung der Eintragung auffordern und die Verhandlung

   bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

     (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der
   Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Auf-
   gabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums
   der Justiz.“

8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes
   sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum
   Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung

    auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen-
    über einem Unternehmer, einer juristischen Person
    des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht-
    lichen Sondervermögen verwendet werden.“

 9. § 24a wird wie folgt geändert:
    a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
       „Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und
       einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses
       Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 5, 6 und 8

       bis 12“ durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8 bis 11
       dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einfüh-
       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“
       ersetzt.

10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen
    die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes sowie in § 13
    Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
    Wettbewerb bestimmten Ansprüche auch Ver-
    braucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach
    § 22a eingetragen sind, wenn einem Antrag auf
    Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei
    Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem
    30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines
    Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die
    Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach
    Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände ab-
    gelehnt werden.“

                         Artikel 4
            Änderung des Gesetzes
        gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1474), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,
       dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen
       nach § 22a des AGB-Gesetzes oder in dem
       Verzeichnis der Kommission der Europäischen
       Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
       98/27/EG des Europäischen Parlaments und des
       Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungs-

       klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

       (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle

       des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch

       auf Unterlassung nur geltend machen, soweit

       der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die

       wesentliche Belange der Verbraucher berührt
       werden,“.

2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3
   Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
   über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-
   lichen Geschäften“ durch die Wörter „nach § 361a
   Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf
   von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften“
   ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
                          Artikel 5

 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes

   Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976
(BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird wie
folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „ Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen
         dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.“

      b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3

         Nr. 1)“ durch die Angabe „ (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“
         ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehr-
             gangsabschlusses“ ein Komma und die Wörter

             „Angaben über die vereinbarten Zeitabstände

             für die Lieferung des Fernlehrmaterials und
             Hinweise auf begleitenden Unterricht“ ein-
             gefügt.

         bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
             mer 4 eingefügt:

             „4. einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die
                 dem Teilnehmer durch die Nutzung von
                 Fernkommunikationsmitteln im Rahmen
                 des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie
                 über die üblichen Grundtarife, mit denen
                 der Teilnehmer rechnen muss, hinaus-
                 gehen,“ .
         cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

         dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6,
             wobei nach der Angabe „ (§ 4)“ die Wörter
             „und dessen Bedingungen und Einzelheiten“
             eingefügt werden.
         ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
             wie folgt gefasst:
             „7. die Mindestlaufzeit des Vertrages und die
                 Kündigungsbedingungen.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

             „1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie
                 Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit
                 des begleitenden Unterrichts,“.
         bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz an-
             gefügt:

             „einschließlich der Kosten, die dem Teilneh-

             mer durch die Nutzung von Fernkommunika-
             tionsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs
             entstehen und die über die üblichen Grund-
             tarife, mit denen der Teilnehmer rechnen
             muss, hinausgehen,“ .

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht
         nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
         Abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bür-

       gerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufs-
       frist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des

       Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichts-
       verträge gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes ent-
       sprechend.“
    b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Über-
       lassung des Gebrauchs oder der Benutzung der
       Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur

       Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.“

 4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „ Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die
    §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes ent-
    sprechend.“

 5. In § 9 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe

    „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.

 6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort
    „soll“ ersetzt.

 7. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Satzteil „ , zuletzt geändert
       durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
       1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965),“ durch die Wörter
       „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „Bildung, Wissen-
       schaft, Forschung und Technologie“ durch die
       Worte „Bildung und Forschung“ ersetzt.

 8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2
    Nr. 2 bis 4 und 6“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2
    bis 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Angaben“
    ein Komma und die Wörter „über die Gültigkeitsdauer
    des Angebots“ eingefügt.

 9. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
       anstalters“ die Wörter „ oder des Vertragsab-
       schlusses“ eingefügt und in Nummer 2 die Wörter
       „ um eine Beratung“ durch das Wort „ darum“
       ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauf-
       tragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist
       nicht nach § 4 Abs. 1 zu laufen. Das Widerrufsrecht

       des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs. 2.“

10. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der
           Werbung, Beratung oder des Vertragsab-
           schlusses Personen aufsucht, oder“.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwanzigtausend
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“
       und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“
       durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.

12. § 27 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 27
                     Übergangsvorschrift
      (1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem
    30. Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses
    Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwen-
    den.

      (2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober
    2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht
    genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet wer-
    den.“

                         Artikel 6

                Änderung anderer

          Verbraucherschutzvorschriften
  (1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kredit-
   vermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer,

   der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt

   oder nachweist (Kreditvermittler), und einem Ver-

   braucher. Als Verbraucher gelten auch alle anderen

   natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach

   dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte

   gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit

   bestimmt ist.“

2. In § 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 und 4“ durch die
   Angabe „§ 7 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Netto-
       kreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro
       nicht übersteigt;
    2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerb-
       lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
       bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder
       Barzahlungspreis 50 000 Euro übersteigt;“ .

4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

   „Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
   nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto-
   kreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

       „(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht

      nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Hat
      ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die
      Erbringung einer anderen Leistung zum Gegen-
      stand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein
      Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs eingeräumt werden.

         (2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend
      § 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so-
      wie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach
      Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht
      erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der
      Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe
      der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerich-
      teten Willenserklärung des Verbrauchers.“
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die
      Wörter „Absätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Ab-
      sätze 1 bis 3“ ersetzt werden.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 8

         Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel

     (1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses
   Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatz-
   gesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4
   keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
   Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Aus-
   nahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem
   Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften
   Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die An-

   gaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur
   Kenntnis nehmen kann.

      (2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von

   einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatz-

   gesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das

   Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9

   Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf

   Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht

   und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der

   Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über
   das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher
   auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
   stehen und nicht gesondert unterschrieben werden
   muss.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Verbraucher ist an seine auf den Ab-
      schluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete
      Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den
      Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
      widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach

      § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3
      findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag
      dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
      Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hin-
      sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 361a
      Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
      und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag

      ein.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „ Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis
      200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendun-
      gen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem
      Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags
      vereinbarten Vertragsänderung beruhen.“
BGBl. 2000, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:

                           „§ 19

                    Übergangsvorschrift

     Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-

   geschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
   dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

  (2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäf-
ten und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird
wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 1

                       Widerrufsrecht

      (1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht

   nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Ver-

   trägen mit einem Unternehmer zu, die eine entgelt-
   liche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen
   er

   1. durch mündliche Verhandlungen an seinem
      Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

   2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei

      oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem
      Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung
      oder
   3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
      in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zu-
      gänglicher Verkehrsflächen
   bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle
   des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 361b
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden,
   wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unter-
   nehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem
   späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung
   aufrechterhalten werden soll.
      (2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht
   nicht, wenn
   1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-
      lungen, auf denen der Abschluss des Vertrags
      beruht, auf vorhergehende Bestellung des Ver-
      brauchers geführt worden sind oder

   2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen

      sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt

      40 Euro nicht übersteigt oder

   3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet
      worden ist.
                             §2

                   Ende der Widerrufsfrist

     Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3
   und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt

   das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen

   Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der

   Leistung.“

2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden auf-
   gehoben.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 6

                     Anwendungsbereich

     Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-

   wendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.“

4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Auf Verträge, die vor dem 1. Oktober 2000 ab-
   geschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis
   dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

  (3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teil-

      zeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem

      Unternehmer und einem Verbraucher.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Veräußerer
      einem Erwerber“ durch die Wörter „ein Unterneh-
      mer einem Verbraucher“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 9 werden

   jeweils

   a) das Wort „ Veräußerer“ durch das Wort „ Unter-
      nehmer“ ,
   b) das Wort „ Erwerber“ durch das Wort „ Ver-
      braucher“ ,
   c) das Wort „ Veräußerers“ durch das Wort „ Unter-
      nehmers“ und
   d) das Wort „ Erwerbers“ durch das Wort „ Ver-
      brauchers“

   ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 5
                        Widerrufsrecht
      (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach
   § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.

      (2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss auch die Kosten

   angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs

   gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der

   Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 361a Abs. 1 Satz 3
   und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so
   beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
   abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung

   einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertrags-
   urkunde.

      (3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete

   Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in

   der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen

   Amtssprache der Europäischen Union ausgehändigt
   worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Wider-
   rufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Monat.
BGBl. 2000, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
      (4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
   Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3
   Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt
   die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn
   dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt
   wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändi-
   gung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Ver-
   tragsurkunde an den Verbraucher.
      (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
   die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist
   abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag
   der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher
   dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu
   erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt
   ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die
   Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Ver-
   braucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten
   des Vertrags verlangen.“

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das
   Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise
   durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist
   der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kredit-
   vertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
   wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von
   Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
   § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
   widerrufen hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1
   Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss
   hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind An-
   sprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen
   den Verbraucher ausgeschlossen.“

5. § 8 wird aufgehoben.

6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlos-
   sen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin gel-
   tenden Fassung anzuwenden.“

  (4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870) wird folgender Satz angefügt:

„ Weitergehende Informationspflichten nach dem Fern-
absatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt.“

                         Artikel 7

       Umstellung von Vorschriften auf Euro

  (1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)
geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

  (2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215)
wird die Angabe „ 10 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „ 5 000 Euro“ ersetzt.

  (3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung
in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.“

   (4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorrang-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) wird die Angabe „50 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

  (5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I
S. 778) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
ersetzt.

  (6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das
zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden
die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„6 000 Euro“ und die Worte „in Deutsche Mark“ durch die
Worte „in Euro“ ersetzt.

   (7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie
folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 19 wird die Angabe „fünfundzwanzig Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.

3. In § 20 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche Mark“
   durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

   (8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe
„eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch die An-

gabe „750 Euro“ ersetzt.

  (9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600)
geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendzwei-
hundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“
ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
  (10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom
25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Angabe „ fünfunddreißig
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „ 18 Euro“ , die
   Angabe „ fünfundvierzig Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „23 Euro“ und die Angabe „sechzig Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“ durch das
      Datum „30. Juni 2001“ ersetzt.
   b) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt:
      „Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in
      Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis
      zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern.
      Sie können diese Ermächtigung durch Rechts-
      verordnung auf die Landesjustizverwaltungen über-
      tragen.“

  (11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S. 1184), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2
   Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro
   nicht übersteigen.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann
   mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungs-
   widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geld-
   buße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.“

  (12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der
Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

  (13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „10 000 Euro“ und die An-
   gabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „5 000 Euro“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

  (14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen
vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 1977 I S. 288), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1989
(BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „10 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die An-
   gaben „ 20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „ 10 000 Euro“ ersetzt.

  (15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird die Angabe
„einhundert Deutschen Mark“ durch die Angabe „50 Euro“
ersetzt.

  (16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der
Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2872) wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die
Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens
beträgt je 13 Euro.“

                        Artikel 8
          Änderung anderer Vorschriften
  (1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
                            „§ 64

                 Verfahren nach dem
             Umstellungsergänzungsgesetz
   Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsge-
setzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen
Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr
wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung ange-
strebt wird, berechnet.“

  (2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),
wird wie folgt geändert:

1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. In § 449 Abs. 1 Satz 1, § 451a Abs. 2, § 451b Abs. 2
   und 3, § 451g Satz 1, § 451h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466
   Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1
   Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe „(§ 414
   Abs. 4)“ gestrichen.

                        Artikel 9
        Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Es werden aufgehoben:
1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des
   Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
BGBl. 2000, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Über-
   einkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
   durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezem-
   ber 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist,

3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
   britischen Abkommens über den Rechtsverkehr in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-

   türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in

   Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der

   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

   319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
   griechischen Abkommens über die gegenseitige
   Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen
   und des Handels-Rechts in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
   19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
   land und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz
   und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
   gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Han-
   delssachen sowie über die Handelsschiedsgerichts-
   barkeit vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I
   S. 307), das zuletzt durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes

   vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert

   worden ist,

7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,

   veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
   Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000
   (BGBl. I S. 330) geändert worden ist.

                         Artikel 10

          Neufassung geänderter Gesetze

  Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni
2000 an geltenden Wortlaut des AGB-Gesetzes und
des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Ok-
tober 2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkredit-

gesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-

geschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundes-

ministerium für Bildung und Forschung den vom 30. Juni

2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutz-

gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 11

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                         Artikel 12

                      Inkrafttreten

  Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b

sowie Artikel 7 Abs. 3, 6, 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15

und 16 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 6 Abs. 1
und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 27. Juni 2000
                                            Der Bund esp räsid ent
                                               J o hannes
Rau
                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er
                                     Die Bund esminist erin d er Just iz
                                            Däub ler- Gmelin
                                             Der Bund esminist er
                                      f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie
                                                     M üller
                                             Die Bund esminist erin
                                         f ür B ild ung und Fo rsc hung
                                                    E. B u l m a h n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 897. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e9aad3613fa8811c….