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Artikel 7 · BT-Drs. 14/2658 · S. 61
Zu Artikel 7 – Umstellung von Vorschriften
Zu Artikel 7 – Umstellung von Vorschriften auf Euro Zu Absatz 1 – Änderung von § 6 Abs. 2 des Vermögens- zuordnungsgesetzes § 6 Abs. 3 Satz 2 des V ermögenszuordnungsgesetzes legt den Gegenstandswert in gerichtlichen V erfahren nach dem Gesetz auf 10 000 Deutsche Mark fest. Der Betrag soll im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umgestellt werden. Der sich nach dem Umstellungskurs ergebende Wert wird damit leicht ab- gesenkt. Zu Absatz 2 – Änderung von § 19 Abs. 1 des Bodenson- derungsgesetzes Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes ist gegen die Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde dann zulässig, wenn der W ert des Be- schwerdegegenstandes 10 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes zur Zulässigkeit des Rechtsmittels im Bodensonderungsverfahren soll mindes- tens 5 000 Euro betragen. Zu Absatz 3 – Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung beträgt die Höchstgebühr für die Erteilung einer Grund- stücksverkehrsgenehmigung 500 Deutsche Mark. Diese Höchstgebühr soll nach der Einführung des Euro 250 Euro betragen. Zu Absatz 4 – Änderung von § 21a des Investitionsvor- ranggesetzes Nach § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes dürfen die durch den V erfügungsberechtigten nach dieser Vorschrift zulässigen Modernisierungsmaßnahmen an Wohngebäuden insgesamt einen W ertumfang von durch- schnittlich 50 000 Deutsche Mark je W ohneinheit nicht überschneiden. Die V orschrift dient dem Schutz des nach dem V ermögensgesetz Berechtigten, der nach erfolgter Rückübertragung die Leistungen zu ersetzen hat. Es er - scheint sachgerecht, den Betrag im Verhältnis 2 : 1 auf Euro umzustellen. Der sich nach dem Umstellungskurs er ge- bende Wert wird damit abgesen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.017 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/2658, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 347.815–353.832 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert cc77bf3225ee932f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP