§ 34
Stand: 10.06.2019
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 34 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – V ZB 177/15Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht durch notarielle VollmachtsbescheinigungZitiert von 1
- OLG Hamm, 17.01.2008 – 15 W 370 + 371/07
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2015 – 20 W 316/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 15 W 45/16
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- BGH, 12.11.2020 – V ZB 148/19Grundbuchsache: Nachweis der Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Grundstückseigentümers unter einer transmortalen Vorsorgevollmacht durch Beglaubigung seitens der BetreuungsbehördeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- OLG Düsseldorf, 30.03.2016 – I-3 Wx 54/16Handelsregisteranmeldung: Nachweis rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht durch notarielle Vollmachtsbescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 26.01.2010 – 15 W 361/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1800)
BGBl. 2013 I S. 1800
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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