Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Stand: 10.06.2019
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 2366 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2015 – IV ZR 161/14Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ErbengemeinschaftZitiert von 3
- BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines ErbnachweisesZitiert von 23
- LG Stuttgart, 30.07.2026 – 7 O 240/23Bankrecht: Leistungsverweigerungsrecht der Bank bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis von Testamentsvollstreckern ohne Testamentsvollstreckerzeugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Halle, 21.03.2014 – 4 O 152/13
- OLG Hamm, 01.10.2012 – I-31 U 55/12
- BGH, 08.09.2021 – IV ZB 17/20Nachlasssache: Antrag auf Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein bei mehreren TestamentenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- LG Bonn, 22.01.2025 – 2 O 264/24
- LG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20
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