Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2015 – IV ZR 161/14Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der ErbengemeinschaftZitiert von 3
- BGH, 08.10.2013 – XI ZR 401/12Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit der Klausel über die Vorlagepflicht eines ErbnachweisesZitiert von 21
- LG Halle, 21.03.2014 – 4 O 152/13
- OLG Hamm, 01.10.2012 – I-31 U 55/12
- BGH, 08.09.2021 – IV ZB 17/20Nachlasssache: Antrag auf Angabe des Berufungsgrunds im Erbschein bei mehreren TestamentenZitiert von 3
- BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges TestamentZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- LG Bonn, 22.01.2025 – 2 O 264/24
- LG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 2-04 OH 7/20
29 Entscheidungen zu § 2366 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2366 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.