Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 32

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/32#abs-1 (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/32#abs-2 (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.

§ 31 § 33