§ 32
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2010 – V ZB 167/09Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof in einer Grundbuchsache: Erfordernis der abweichenden Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage durch ein anderes OberlandesgerichtZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 19.01.2011 – 5 Wx 70/10
- OLG Frankfurt am Main, 07.08.2025 – 20 W 117/25
- KG, 24.02.2022 – 1 W 310 - 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 – I-3 Wx 243/15
- KG, 29.04.2021 – 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – V ZB 81/25Zuschlagsbeschwerde: Offenkundigkeit der Vertretungsmacht eines Bieters im Falle einer Eintragung im elektronischen HandelsregisterZitiert von 1
- OLG Thüringen, 28.07.2025 – 3 W 175/25
- KG, 01.07.2025 – 1 W 140/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/32#abs-1 (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/32#abs-2 (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.