§ 78
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 810
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.02.2011 – I-15 Wx 172+173/10
- OLG Köln, 11.08.2008 – 2 Wx 26/08
- BGH, 13.02.2025 – V ZB 26/23(Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch)Zitiert von 4
- BGH, 15.06.2023 – V ZB 12/22Grundbuchsache: Einheitlichkeit von Gebäuden bei einem Überbau; Erstreckung einer Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke; Verbindungen des Tiefgaragenkörpers mit den auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden; grundbuchmäßiger Nachweis der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Tiefgaragenkörpers zum StammgrundstückZitiert von 3
- BGH, 27.04.2023 – V ZB 58/22Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung eines VorkaufsrechtsZitiert von 9
- BGH, 10.02.2022 – V ZB 87/20Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft; Nachweis des Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Zustimmung zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden GrundschuldZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/78#abs-1 (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/78#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/78#abs-3 (3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.