Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-1 (1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

§ 8 § 10