Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2010 – 9 B 76/09Verfahrenseinstellung im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren; § 114 VwGOZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 8 B 25.25
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-1 (1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.