Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-1 (1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/9#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 9 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2010 – 9 B 76.09Zitiert von 5
- BVerwG, 19.03.2010 – 9 B 76/09Verfahrenseinstellung im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren; § 114 VwGO
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 8 B 25.25Flurbereinigungsgerichtliches Verfahren; Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energie
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der AbfindungZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.