Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 27 · BT-Drs. 13/4709 · S. 37
Zu Artikel 27 (Benachrichtigung der Polizei
Zu Artikel 27 (Benachrichtigung der Polizei über den Ausgang des Strafverfahrens) Die Vorschrift soll bis zum Inkrafttreten des derzeit in der Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafver- fahrensänderungsgesetz) sicherstellen, daß die Poli- zeibehörden, die mit der Angelegenheit befaßt wa- ren, das Registerzeichen des Ermittlungsverfahrens kennen (Absatz 1) und in erforderlichem Umfang über das weitere Verfahren und seine Ergebnisse in- formiert werden (Absatz 2). Hierdurch soll sicherge- stellt werden, daß der polizeiliche Datenbestand auf aktuellem Stand ist. Die Vorschrift soll die gesetzliche Grundlage für die derzeit in Nummer 11 MiStra gere- gelte Informationsübermittlung sein. Im Rahmen des Strafverfahrensänderungsgesetzes soll der gesamte Komplex „Erteilung von Auskünften und Aktenein- sicht, Verwendung von Informationen" abschließend in der StPO geregelt werden. Hierzu gehört auch die in diesem Artikel vorgeschlagene Regelung. Diese ist für die Übergangszeit aber erforderlich, um zu verhindern, daß aufgrund der Regelung in § 13 EGGVG-E (Artikel 1 Nr. 2) der Umkehrschluß zu zie- hen ist, die Mitteilung an die Polizei sei nicht mehr zulässig. Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befaßt war, das staatsanwaltschaft- liche Aktenzeichen mitzuteilen, vereinfacht und ver- bessert die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Sie ermöglicht z. B. den Poli- zeibehörden, auf dieses Verfahren - sollte hierfür aus polizeilicher Sicht ein Bedürfnis bestehen - über ein Auskunftsersuchen zurückgreifen zu können. Auch bei sonstigen Rückfragen und Verweisungen Drit- ter an die Staatsanwaltschaft ist die Kenntnis des Ak- tenzeichens, das f
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.306 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.532–185.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP