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Artikel 27 · BT-Drs. 13/4709 · S. 37

Zu Artikel 27 (Benachrichtigung der Polizei

Zu Artikel 27 (Benachrichtigung der Polizei
über den Ausgang des Strafverfahrens)
Die Vorschrift soll bis zum Inkrafttreten des derzeit in
der Vorbereitung befindlichen Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafver-
fahrensänderungsgesetz) sicherstellen, daß die Poli-
zeibehörden, die mit der Angelegenheit befaßt wa-
ren, das Registerzeichen des Ermittlungsverfahrens
kennen (Absatz 1) und in erforderlichem Umfang
über das weitere Verfahren und seine Ergebnisse in-
formiert werden (Absatz 2). Hierdurch soll sicherge-
stellt werden, daß der polizeiliche Datenbestand auf
aktuellem Stand ist. Die Vorschrift soll die gesetzliche
Grundlage für die derzeit in Nummer 11 MiStra gere-
gelte Informationsübermittlung sein. Im Rahmen des
Strafverfahrensänderungsgesetzes soll der gesamte
Komplex „Erteilung von Auskünften und Aktenein-
sicht, Verwendung von Informationen" abschließend
in der StPO geregelt werden. Hierzu gehört auch die
in diesem Artikel vorgeschlagene Regelung. Diese
ist für die Übergangszeit aber erforderlich, um zu
verhindern, daß aufgrund der Regelung in § 13
EGGVG-E (Artikel 1 Nr. 2) der Umkehrschluß zu zie-
hen ist, die Mitteilung an die Polizei sei nicht mehr
zulässig.
Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung der
Staatsanwaltschaft, der Polizeibehörde, die mit der
Angelegenheit befaßt war, das staatsanwaltschaft-
liche Aktenzeichen mitzuteilen, vereinfacht und ver-
bessert die Zusammenarbeit zwischen Polizei und
Staatsanwaltschaft. Sie ermöglicht z. B. den Poli-
zeibehörden, auf dieses Verfahren - sollte hierfür aus
polizeilicher Sicht ein Bedürfnis bestehen - über ein
Auskunftsersuchen zurückgreifen zu können. Auch
bei sonstigen Rückfragen und Verweisungen Drit-
ter an die Staatsanwaltschaft ist die Kenntnis des Ak-
tenzeichens, das f

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.306 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.532–185.838 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP