Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 63 Anwendungsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- BVerwG, 22.02.2018 – 9 B 26/17Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz und ungefragte FehlersucheZitiert von 25
- BVerwG, 10.12.2014 – 9 C 11/13Einbeziehung von Grundstücken in ein Bodenordnungsverfahren; Grundsatz der Landabfindung und Geldausgleich bei unvermeidbaren Minderausweisungen; Privatnützigkeit der BodenordnungZitiert von 16
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 48/20Erhebliche Gebietserweiterung in einem BodenordnungsverfahrenZitiert von 13
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
Zuletzt entschieden
69 Entscheidungen zu § 63 LwAnpG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 LwAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/63#abs-1 (1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/63#abs-2 (2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/63#abs-3 (3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.