§ 16
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.
Änderungsverlauf
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.