Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 7a

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-1 (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-2 (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-3 (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-4 (4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.

§ 7 § 8