§ 7a
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 3
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- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- EuGH, 15.04.2021 – C-786/19Zitiert von 7
- EuGH, 27.01.2021 – C-786/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-1 (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-2 (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-3 (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/7a#abs-4 (4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.