Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 13

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/13#abs-1 (1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/13#abs-2 (2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.

§ 12 § 14