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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1389
BGBl. 2004 I S. 1389 · 16.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausführung der im Dezember 2002
vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See und des
Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Vom 25. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt
geändert durch Artikel 240 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13
und 14 angefügt:
„13. die Einrichtung und Überwachung der zur
Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des
Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssyste-
me, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1
und XI-2 der Anlage des Internationalen Über-
einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das
zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. De-
zember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert
worden ist, einschließlich der Festlegung der
Anforderungen an Eignung und Befähigung des
hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen
einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung
der mit diesen Sicherungssystemen verbunde-
nen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratun-
gen;
„14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für
Schiffe.“
2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der
Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der
Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine
Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur,
soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit
den dort genannten Aufgaben betraut sind.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische
Systeme, Anlagen, Instrumente und
Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbe-
scheinigungen handelt und sie diese Auf-
gaben nicht in einer Rechtsverordnung
nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf
eine andere zuständige Stelle übertragen
werden,“.
bb) In Nummer 4a wird die Angabe „oder nach
Maßgabe von § 9e“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
eingefügt:
„4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem
Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
oder auf Grund einer Verwaltungsverein-
barung mit den Ländern eine andere
zuständige Stelle bestimmt ist,“.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann
sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie der Hilfe der von Deutschland anerkannten
Organisationen bedienen. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern durch Rechtsverordnung die
Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu
den Eignungskriterien für anerkannte Organisatio-
nen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen
Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stel-
len mit deren Zustimmung bedienen.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bun-
desministerium des Innern wahrgenommen; es kann
die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde
übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3
soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins
Benehmen setzen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4
ersetzt:
„(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die
Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit
deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung
nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer ande-
ren Stelle übertragen ist. Für Betriebssicherheits-
organisationssysteme oder Sportfahrzeuge nimmt
die See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1
genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer
anderen Stelle übertragen sind.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich
bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der
Schiffstechnik einschließlich der überwachungs-
bedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung
des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-
nahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen
Lloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der
Grundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage
zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils gelten-
den Fassung von einer anerkannten Organisation
zu erfüllen sind.
(3) Außerdem führt die See-Berufsgenossen-
schaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6
aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1
übertragen sind.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht
bei der Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesmi-
nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht
bestimmt das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
6. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „von gewerblich
genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpf-
länge von 24 Metern sowie“ durch die Wörter „von
Wasserfahrzeugen, insbesondere“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Inkraftset-
zung“ die Wörter „und Ausführung“ eingefügt und
nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „unter Ein-
schluss der Regelungen über die Abwehr äußerer
Gefahren für die Schifffahrt“ angefügt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf
Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den
Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.“
7. § 9e wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt
geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des Ersten
Abschnittes wird wie folgt gefasst:
„4. Flaggenführung, Schiffsname und
IMO-Schiffsidentifikationsnummer“.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an
einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen
entweder am Heck oder auf beiden Seiten des
Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1
Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkom-
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt
nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich
sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer ange-
bracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.
(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen,
dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapi-
tel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See angebracht ist.

(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffs-
identifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem
anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt
sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt wer-
den.“
3. Nach § 12 wird folgender 7. Unterabschnitt eingefügt:
„7. Stammdatendokumentation
§ 13
(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1
Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Über-
einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge
berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine
lückenlose Stammdatendokumentation geführt, wel-
che die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der
Anlage des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
erforderlichen Angaben enthält.
(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentati-
on wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzu-
führen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgen-
de Nummer 4 angefügt:
„4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genann-
te Bescheinigung nicht mitführt.“
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende neue
Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt,
dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer
oder die zusätzliche Markierung angebracht
ist,“.
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Flaggenbehörde.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
Anbringung der Namen“ die Wörter „und der IMO-
Schiffsidentifikationsnummer“ eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach Buchstabe g der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-
be h angefügt:
„h) das Führen der Stammdatendokumentation
nach § 13 Abs. 1,“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung
und Führung der Stammdatendokumentation
nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergeben-
den Verpflichtungen.“
Artikel 3
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des
Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschrif-
ten, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit
auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den
nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug
genommen ist.“
2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-
fügt:
„(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen,
dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefah-
ren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die
Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat
sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorge-
schriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausge-
stattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für
die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf
dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese
ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlä-
gigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffs-
eigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahren-
abwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die
Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der
Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht
durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus
dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.
(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständi-
gen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der ent-
sprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu
zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem
Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf
Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefah-
renabwehr durch den Kapitän betreffen.“
3. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „gemein-
schaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen“ die
Wörter „sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vor-
schriften mit Regelungen über die Hafenstaatkontrol-
le“ eingefügt.
4. Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird wie
folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Textziffer I.0.8 wird folgende Textzif-
fer I.0.9 angefügt:
„I.0.9 Änderungen vom Dezember 2002
Angenommen am 12. Dezember 2002
durch Entschließung 1 der Konferenz
der Vertragsregierungen
(BGBl. 2003 II S. 2018)“.

bb) Nach der Textziffer VII wird folgende Textzif-
fer VIII angefügt:
„VIII. Internationaler Code für die Gefahren-
abwehr auf Schiffen und in Hafenanla-
gen
(BGBl. 2003 II S. 2018)“.
b) Im Abschnitt C wird nach der Textziffer I.5 folgende
Textziffer I.6 angefügt:
„I.6 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8:
Teil B des Internationalen Codes für die Ge-
fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-
gen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See in der jeweils geltenden Fassung und des
Teils A dieses Codes
(VkBl. 2004 S. 32)“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred
Der Bundesminister des
Schily
Stolpe
Innern
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1389. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5117d1faea4a1bc7….