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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1389

BGBl. 2004 I S. 1389 · 16.319 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1389
                                     Gesetz
                     zur Ausführung der im Dezember 2002
       vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens
         von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See und des
 Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
                                                Vom 25. Juni 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
        Änderung des Seeaufgabengesetzes

  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt

geändert durch Artikel 240 der Verordnung vom

25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13
   und 14 angefügt:
  „13. die Einrichtung und Überwachung der zur
       Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des
       Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssyste-
       me, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1
       und XI-2 der Anlage des Internationalen Über-
       einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-
       lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das
       zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. De-
       zember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert
       worden ist, einschließlich der Festlegung der
       Anforderungen an Eignung und Befähigung des
       hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen
       einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung
       der mit diesen Sicherungssystemen verbunde-
       nen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratun-
       gen;

  „14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage
       des Internationalen Übereinkommens von 1974
       zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
       erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für
       Schiffe.“

2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze ange-
   fügt:
   „Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der
   Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der
   Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des
   Internationalen Übereinkommens von 1974 zum

   Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine

   Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur,

   soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsver-

   waltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit

   den dort genannten Aufgaben betraut sind.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische
               Systeme, Anlagen, Instrumente und
               Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbe-
               scheinigungen handelt und sie diese Auf-
               gaben nicht in einer Rechtsverordnung
               nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf
               eine andere zuständige Stelle übertragen
               werden,“.
      bb) In Nummer 4a wird die Angabe „oder nach
          Maßgabe von § 9e“ gestrichen.

      cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
          eingefügt:

           „4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem
                Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach
                § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
                oder auf Grund einer Verwaltungsverein-
                barung mit den Ländern eine andere
                zuständige Stelle bestimmt ist,“.
BGBl. 2004, Seite 1390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1390
   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann
       sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
       graphie der Hilfe der von Deutschland anerkannten
       Organisationen bedienen. Das Bundesministerium
       für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird
       ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
       nisterium des Innern durch Rechtsverordnung die
       Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu
       den Eignungskriterien für anerkannte Organisatio-
       nen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen
       Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
       und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stel-
       len mit deren Zustimmung bedienen.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                             „§ 5a

      Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bun-

   desministerium des Innern wahrgenommen; es kann

   die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde

   übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3
   soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesmi-
   nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins

   Benehmen setzen.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4
      ersetzt:

          „(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die
       Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit
       deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2
       Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
       Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung
       nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer ande-
       ren Stelle übertragen ist. Für Betriebssicherheits-
       organisationssysteme oder Sportfahrzeuge nimmt
       die See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1
       genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch
       Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer
       anderen Stelle übertragen sind.

          (2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich
       bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der
       Schiffstechnik einschließlich der überwachungs-
       bedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des
       Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
       6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung
       des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß-
       nahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen
       Lloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der
       Grundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage
       zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie
       94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
       gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
       überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
       und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
       den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils gelten-
       den Fassung von einer anerkannten Organisation
       zu erfüllen sind.

         (3) Außerdem führt die See-Berufsgenossen-
       schaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6
       aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1
       übertragen sind.

         (4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht
      bei der Durchführung der Aufgaben nach den
      Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesmi-
      nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
      Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht
      bestimmt das Bundesministerium für Verkehr,
      Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

6. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „von gewerblich
      genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpf-
      länge von 24 Metern sowie“ durch die Wörter „von
      Wasserfahrzeugen, insbesondere“ ersetzt.
   b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Inkraftset-
      zung“ die Wörter „und Ausführung“ eingefügt und

      nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „unter Ein-

      schluss der Regelungen über die Abwehr äußerer

      Gefahren für die Schifffahrt“ angefügt.

   c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf

      Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den
      Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit
      dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.“

7. § 9e wird aufgehoben.

                        Artikel 2

        Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
  Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt
geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des Ersten
   Abschnittes wird wie folgt gefasst:

           „4. Flaggenführung, Schiffsname und
            IMO-Schiffsidentifikationsnummer“.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                            „§ 9a
      (1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an
   einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen
   entweder am Heck oder auf beiden Seiten des
   Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1
   Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkom-
   mens von 1974 zum Schutz des menschlichen
   Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt
   nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
   (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich
   sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer ange-
   bracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.

      (2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen,
   dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapi-
   tel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internatio-
   nalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
   menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
BGBl. 2004, Seite 1391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1391
      (3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffs-
   identifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem

   anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt
   sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt wer-
   den.“

3. Nach § 12 wird folgender 7. Unterabschnitt eingefügt:
              „7. Stammdatendokumentation
                            § 13
      (1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1
   Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Über-
   einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
   Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge
   berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine
   lückenlose Stammdatendokumentation geführt, wel-
   che die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der
   Anlage des Internationalen Übereinkommens von
   1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
   erforderlichen Angaben enthält.

     (2) Über die lückenlose Stammdatendokumentati-
   on wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung
   ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzu-
   führen.“

4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
      durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt am
      Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgen-
      de Nummer 4 angefügt:
      „4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genann-
          te Bescheinigung nicht mitführt.“

   b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende neue
      Nummer 1a eingefügt:

      „1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt,
           dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer
           oder die zusätzliche Markierung angebracht
           ist,“.

   c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten ist die Flaggenbehörde.“

5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
      Anbringung der Namen“ die Wörter „und der IMO-
      Schiffsidentifikationsnummer“ eingefügt.
   b) In Nummer 6 werden nach Buchstabe g der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-
      be h angefügt:
      „h) das Führen der Stammdatendokumentation
          nach § 13 Abs. 1,“.

   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:

      „7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung
          und Führung der Stammdatendokumentation
          nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergeben-
          den Verpflichtungen.“

                         Artikel 3

      Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

   Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des
   Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschrif-
   ten, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit
   auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den
   nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug
   genommen ist.“

2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-
   fügt:

      „(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen,
   dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefah-
   ren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die
   Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat
   sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorge-
   schriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausge-
   stattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für
   die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf
   dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese
   ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlä-
   gigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffs-
   eigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahren-
   abwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die
   Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der
   Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht
   durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus
   dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.

      (4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständi-
   gen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
   verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der ent-
   sprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu
   zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem
   Internationalen Übereinkommen von 1974 zum

   Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem
   Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf
   Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefah-
   renabwehr durch den Kapitän betreffen.“

3. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „gemein-
   schaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen“ die
   Wörter „sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vor-
   schriften mit Regelungen über die Hafenstaatkontrol-
   le“ eingefügt.

4. Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird wie
   folgt geändert:
   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

      aa) Nach der Textziffer I.0.8 wird folgende Textzif-
          fer I.0.9 angefügt:

           „I.0.9 Änderungen vom Dezember 2002
                  Angenommen am 12. Dezember 2002
                  durch Entschließung 1 der Konferenz
                  der Vertragsregierungen
                  (BGBl. 2003 II S. 2018)“.
BGBl. 2004, Seite 1392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1392
       bb) Nach der Textziffer VII wird folgende Textzif-
           fer VIII angefügt:

           „VIII. Internationaler Code für die Gefahren-

                  abwehr auf Schiffen und in Hafenanla-

                  gen

                  (BGBl. 2003 II S. 2018)“.
  b) Im Abschnitt C wird nach der Textziffer I.5 folgende
     Textziffer I.6 angefügt:

       „I.6 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8:
            Teil B des Internationalen Codes für die Ge-
            fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-

            gen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des
            Internationalen Übereinkommens von 1974
            zum Schutz des menschlichen Lebens auf

            See in der jeweils geltenden Fassung und des

            Teils A dieses Codes

            (VkBl. 2004 S. 32)“.

                           Artikel 4

                         Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 25. Juni 2004
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                                 Der Bundesminister
                                 f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                     Manfred

                                      Der Bundesminister des
                                                Schily
Stolpe

Innern

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1389. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5117d1faea4a1bc7….