Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/2700 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Flaggenrechtsgesetzes) Durch Änderung des Flaggenrechtsgesetzes, der noch er- gänzender Regelungen in Verordnungen hinzutreten müs- sen, können zwei entscheidende Punkte des SOLAS-Rege- lungswerks innerstaatlich ausgeführt werden, nämlich die Bestimmungen über die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und die lückenlose Stammdatendokumentation. Zu Nummer 1 und 2 Die bereits existierende IMO-Schiffsidentifikationsnum- mer, die nach jetziger internationaler Rechtslage für jedes Schiff ausgestellt wird, soll nunmehr in Übereinstimmung mit der Verpflichtung nach Regel 3 von Kapitel XI des SOLAS-Übereinkommens zur leichteren Identifizierbar- keit und damit auch zur Sichtkontrolle des Schiffes deut- lich sichtbar am Heck oder am Rumpf des Schiffes, von den anderen Markierungen wie dem Schiffsnamen deut- lich abgehoben, angebracht werden. Diese IMO-Schiffs- identifikationsnummer ist über die gesamte Lebensdauer des Schiffes und damit auch bei Namenswechsel mit die- sem unabänderlich verbunden. Zu Nummer 3 Die Regel 5 von Kapitel XI des SOLAS-Übereinkommens sieht eine lückenlose Auflistung der das Schiff betreffenden Vorgänge und Eigentumsverhältnisse vor, die für die Identi- fizierung des Schiffes und seiner bisherigen und aktuellen Verwendung von Bedeutung sind. Die Dokumentation ist von der zuständigen Verwaltung für jedes Schiff auszustel- len und dann an Bord des Schiffes zur Erleichterung der Kontrolle mitzuführen. Bei Flaggenwechsel ist eine Über- gabe von Abschriften der das Schiff betreffenden Unterla- gen durch die bisher zuständige Behörde an die nunmehr zuständige Schifffahrtsbehörde und die neuen Eigentümer vorgesehen. Die entsprechenden Verpflichtungen sollen grundsätzlich auch im Falle eines befristeten Ausflaggens anwendbar sein, wobei alle
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.640 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/2700, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.209–37.849 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert d6be56e77d55b15f….
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