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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2792

BGBl. 2012 I S. 2792 · 14.324 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792
                                   Gesetz
     zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
                                               Vom 20. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                Flaggenrechtsgesetzes

   Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom

25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden
   Absatz 3 ersetzt:

      „(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs-
   sicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewäs-
   ser seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee-
   res, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses

   Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleich-
   gestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der
   Schiffsbrief tritt.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
      (1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe füh-
   ren, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundes-
   flagge berechtigt sind,

   1. bei aus deutschen und ausländischen Eigen-
      tümern      bestehenden     Erbengemeinschaften,
      wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nach-
      lass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließ-
      lich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren
      Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
   2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei
      den dort genannten deutschen Staatsangehö-
      rigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union gleichstehen, oder

   3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach
      den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union gegründet worden sind,
      ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union haben und die eine oder
      mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz
      oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu
      gewährleisten,

       a) dass in technischen, sozialen und verwal-

          tungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bun-

          desrepublik Deutschland für die Seeschiffe
          geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wer-
          den und,

     b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt,
        dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang
        durch eine oder mehrere solcher Personen ge-
        leitet, durchgeführt und überwacht wird.
     (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen
  oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der
  Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepu-

  blik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften

  oder der Europäischen Union Anspruch auf Nieder-

  lassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des

  Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen

  Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist
  gewährleistet.

    (3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die
  Führung der Bundesflagge in den Fällen der Ab-
  sätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der
  zuständigen Behörde anzuzeigen.“

3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:

                          „§ 7

    (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
  graphie kann in den Fällen
  1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder
  2. des § 2 Absatz 1 und 2

  dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister
  eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für
  einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruf-
  lich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3
  genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundes-
  flagge eine andere Nationalflagge führt, deren Füh-
  rung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
  erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflag-
  gungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  der Antragsteller nachweist, dass er die durch den
  Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den
  Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2
  und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht
  der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den
  Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden
  Zustimmung des Eigentümers.

     (2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
  ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes
  auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während ei-
  nes in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe
  der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens

  einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach

  Maßgabe

  1. der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
     oder
BGBl. 2012, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
   Stadtentwicklung zur Ausführung der Schiffs-
   offizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen
   Richtlinien für die Anerkennung der praktischen
   Ausbildung und Seefahrtzeit als
   a) nautischer/nautische      Offiziersassistent/-in
      (VkBl. 2009 S. 48) oder

   b) technischer/technische    Offiziersassistent/-in
      (VkBl. 2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig be-
setzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum
beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflag-
gungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbil-
dungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes
nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Ge-
nehmigung hat für die Dauer der Genehmigung
durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen
jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuwei-
sen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt
oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen
sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab
dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der
Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
   (3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflich-
tung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig
nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen,
dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach
Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine
vom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu
entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusam-
men mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgeneh-
migung gestellt werden. Die Ausflaggungsgeneh-
migung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung
des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der
Einrichtung muss es sein, die nautische und techni-
sche Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von

Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländi-

schen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen

beschäftigt sind.

   (4) Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Ab-
satz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht

mehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der

Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ab-
lösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Aus-
flaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf
kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Ge-
nehmigung binnen einer vom Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie festgesetzten ange-
messenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirk-
samkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ab-
lösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat.
Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unberührt. Das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen,
beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des
Satzes 1 mitzuwirken.
   (5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der
Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in
einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich
an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im
Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren;

  dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der
  auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei
  ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein
  Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten.
  Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur
  Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen
  der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiff-
  fahrt und Hydrographie. Sie sind von der Einrichtung
  zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes
  für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesan-
  zeiger zu veröffentlichen. Wird der Ablösebetrag ge-
  ändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die
  in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem
  Jahr der Änderung folgt.
     (6) Die Einrichtung muss dem Bundesamt für
  Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni
  eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungs-
  gemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebe-
  träge im Vorjahr vorlegen. Das Bundesamt für See-
  schifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmit-
  tel ordnungsgemäß eingenommen und entspre-
  chend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet
  worden sind.

                           § 7a
     (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat
  oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Aus-
  flaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung
  eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat
  wirksam.

     (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die
  Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom
  Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Geneh-
  migungsbehörde anzuzeigen.
     (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirk-
  sam ist, darf das Recht zur Führung der Bundes-
  flagge nicht ausgeübt werden.“

4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die

   Wörter „zu dem Personenkreis des § 1 oder des

   § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a,“

   durch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1
   und 2“ ersetzt.

5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7

   Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt.

6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2
     und Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
     Nummer 3 und Absatz 2“ ersetzt.

  b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
     „1b. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der
          Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durch-
          führung von Rechtsakten der Europäischen
          Gemeinschaften oder der Europäischen
          Union und von Verpflichtungen aus zwi-
          schenstaatlichen Vereinbarungen die Füh-
          rung einer anderen Nationalflagge im Sinne
          des § 7 zu regeln,“.
  c) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben.

7. Dem § 22a wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1
  gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
BGBl. 2012, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
  Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen
  nicht erhoben.“

8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt:

                             „§ 24
     Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
  Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Er-
  fahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Än-

  derung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffs-

  registerordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
  S. 2792) erlassenen Fassung.

                              § 25
    Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
  abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
  Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
  kündet werden.“
9. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                  „Anlage
                                   (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)

                                     Verpflichtungszeitraum
                                      in Monaten für jedes
   lfd.
             Schiffsgrößenklasse      Jahr der Wirksamkeit
   Nr.
                                        der Ausflaggungs-
                                          genehmigung

    1     Bruttoraumzahl
          bis zu 500                          1,0

    2     Bruttoraumzahl von
          über 500 bis 1 600                  1,5
    3     Bruttoraumzahl von
          über 1 600 bis 3 000                2,0
    4     Bruttoraumzahl von
          über 3 000 bis 8 000                3,0

    5     Bruttoraumzahl von

          über 8 000 bis 14 000               3,5

                                      Verpflichtungszeitraum
                                       in Monaten für jedes
   lfd.
             Schiffsgrößenklasse       Jahr der Wirksamkeit
   Nr.
                                         der Ausflaggungs-
                                           genehmigung
    6     Bruttoraumzahl von
          über 14 000 bis 20 000               4,5

    7     Bruttoraumzahl von

          über 20 000 bis 80 000               5,0

    8     Bruttoraumzahl von
          über 80 000                          5,5
                                                               “.

                          Artikel 2
                     Änderung der
                 Schiffsregisterordnung
   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 1, 2 des Flag-
   genrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesge-

   setzbl. I S. 79)“ durch die Wörter „§ 1 oder § 2 des

   Flaggenrechtsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch-
   stabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“
   ersetzt.

                          Artikel 3
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2013 in Kraft.
   (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert

oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt

dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2012, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 20. Dezember 2012

                               Der Bundespräsident
                                  Joachim Gauck

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister
                 f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                    Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2792. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1843fff7440f4ff4….