§ 9
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/9#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/9#abs-2 (2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/9#abs-3 (3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FlRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.12.2006 – V R 11/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.