§ 15
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/15#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.
Änderungsverlauf
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.