Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 16

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
2.
entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
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