§ 16
Stand: 01.07.2026
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
Änderungsverlauf
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.