Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-2 (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmalig innerhalb eines Jahres festzusetzen. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-6 (6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-7 (7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16m?asof=2024-01-03#abs-8 (8) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 16m neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16m neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16m umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.